Dienstherr muss für Arbeitszimmer eines Lehrers nicht aufkommen

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit drei Urteilen vom 24.01.2013, Az.: 5 C 11.12 bis 5 C 13.12 entschieden, dass verbeamtete Lehrer von ihrem Dienstherren keinen Aufwendungsersatz für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich Arbeitsmaterialien verlangen können. Das maßgebliche Besoldungsgesetz erlaube nur dann eine Aufwandsentschädigung, wenn der Haushalt dafür entsprechende Mittel vorsehe. Einen grundsätzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz sehe das Gesetz nicht vor. Das BverwG wies damit die Revisionsverfahren dreier Lehrer ab.

Aus der Fürsorgepflicht des Dienstherren gegenüber seinen Beamten, lasse sich ebenfalls kein Ersatzanspruch ableiten. Dieser komme nur in Betracht, wenn durch die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, inkl. Materialien, eine „unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten" entstehen würde.

Eine solche Unerträglichkeit vermochten die Richter angesichts der monatlichen Besoldung der Kläger (Oberstudienrat bzw. Studienrat) nicht zu erkennen. Lehrer müssten von jeher einen nach eigenen Vorstellungen ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorhalten. Dieser Belastung stehe aber auch der Vorteil gegenüber, außerhalb der Dienstzeit über das Wann und Wo ihrer Arbeit selbst bestimmen zu können. Ferner würden die Lehrer einen Großteil ihrer Arbeit in der Schule verrichten, das häusliche Arbeitszimmer stehe damit über weite Strecken für die private Nutzung zur Verfügung.


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