Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

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Gemäß § 4 des Teilzeitbefristungsgesetzes dürfen teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollbeschäftigter Arbeitnehmer. 

Häufig kommt es zu Auseinandersetzungen über den Umfang von Teilzeitbeschäftigten zu leistenden Sonderdiensten (Wochenend-, Bereitschafts-, Notdienste). 

Das Bundesarbeitsgericht hat in seinen Urteilen vom 01.12.1994 – 6 AZR 501/94 und vom 24.04.1997 – 2 AZR 352/96 zwar entschieden, dass die Teilzeitbeschäftigten von der Anzahl her gleichermaßen zu Wochenenddiensten eingesetzt werden dürfen wie Vollzeitbeschäftigte. Offen blieb jedoch in diesen Urteilen die Rechtsfrage, ob die Teilzeitbeschäftigten auch hinsichtlich der Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden an Wochenenden den Vollzeitbeschäftigen gleichgestellt werden dürfen, d. h. auch in gleichem zeitlichen Umfang zu Wochenenddiensten herangezogen werden dürfen. 

Die 26. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vertritt die Auffassung, dass die Wochenendarbeit eine Arbeitsbedingung im Sinne des § 4 des Teilzeitbefristungsgesetzes darstellt. Es handelt sich demzufolge um eine Diskriminierung des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers/-in, sofern ihr/ihm im selben zeitlichen Umfang wie den Vollzeitbeschäftigten Wochenend- und Sonderdienst zugewiesen wird. 

Die Ungleichbehandlung ist schon darin begründet, dass der/die Teilzeitbeschäftigte in seiner/ihrer Freiheit eingeschränkt ist, ihre Wochenendfreizeit frei zu bestimmen. Die Verringerung der Wochenarbeitszeit kann motiviert sein durch Kinderbetreuungsbedarf, Hobbies und an den Wochenenden mehr Zeit für sich und die Familie zu haben. 

Das Bundesarbeitsgericht führt hierzu in der Entscheidung vom 24.04.1997 aus: 

„Das gesetzliche Benachteiligungsverbot erfasst jedenfalls alle Arbeitsbedingungen. Dies gilt auch für die Möglichkeit der Freizeitgestaltung an Wochenenden, weil die zusammenhängende Freizeit an den Wochentagen Samstag/Sonntag ganz allgemein als erstrebenswert und vorteilhaft angesehen wird.“ 

Eine Anordnung des Arbeitgebers dahingehend, dass Teilzeitbeschäftigte im selben Umfang wie Vollzeitbeschäftigte zu Wochenend- und Sonderdiensten herangezogen werden, ist demzufolge unwirksam und muss nicht befolgt werden. 

Rechtsanwalt Friedemann Koch

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht in Berlin


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