Disziplinarverfahren: Rückstufung rechtmäßig bei Anschaffung nicht benötigter Gegenstände

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Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte am 09. August 2016 eine Disziplinarentscheidung des Verwaltungsgerichts, bei der eine Realschulrektorin um zwei Ämter auf das Amt einer Realschullehrerin zurückgestuft wurde bei objektiv nicht erforderlicher Anschaffung von Gegenständen für die Schule aus öffentlichen Haushaltsmitteln.

Doppelter Dienstpflichtverstoß der Realschulrektorin bei Anschaffung nicht benötigter Gegenstände für die Schule

Eine Realschulrektorin hatte aus dem von ihr zu verwaltenden Etat der Schule eine Mehrzahl von Gegenständen für die Schule angeschafft, die für die Schule nicht benötigt wurden. So schaffte sie zahlreiches Geschirr, Töpfe, Besteck und weitere Materialien an für rund 10.000 Euro. Diese verwahrte sie zudem nicht in der Schule, sondern zu Hause – ungenutzt. Damit standen diese Gegenstände dem Schulbetrieb auch nicht zur Verfügung. Zudem veranlasste sie drei Realschullehrerinnen und eine Referendarin, sie durch wahrheitswidrige Aussagen hierzu zu decken. Der Dienstherr, das Regierungspräsidium, erließ nach dem entsprechenden Vorverfahren dazu eine Disziplinarverfügung auf Entlassung der Beamtin (Disziplinarmaßnahme: Entfernung aus dem Beamtenverhältnis) wegen des Vorwurfs der Untreue. Die dahingehende Disziplinarklage jedoch bestätigte das Verwaltungsgericht so weitgehend nicht, und änderte die Disziplinarverfügung auf – nur – Rückstufung der ehemaligen Rektorin um zwei Ämter auf das Amt einer Realschullehrerin ab.

Mögliche Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen von Beamten

Begeht ein Beamter verwerfbar einen relevanten Dienstpflichtverstoß, so ermächtigt dies den Dienstherrn dazu, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und eine Disziplinarverfügung zu erlassen. Diese muss dann bei Widerspruch dagegen vom zuständigen Verwaltungsgericht, das dann die Funktion des Disziplinargerichts hat, bestätigt oder aufgehoben werden. Welche Disziplinarmaßnahme angeordnet wird, hängt von der Art des Dienstvergehens und dessen Ausmaßes sowie der Tiefe der Vorwerfbarkeit ab. Hierfür hat das Bundesverwaltungsgericht, aber auch die Oberverwaltungsgerichte, Fallgruppen gebildet, die Anhaltspunkte für eine angemessene Disziplinarmaßnahme sein können. Dabei sind die Maßnahmen gestuft und reichen nach den Disziplinargesetzen der Länder von leichten Maßnahmen wie Verweisen für sehr leichte Dienstvergehen wie etwa Unpünktlichkeit, über einmalige Geldbußen für auch noch leichtere Dienstvergehen, über Rückstufungen im Amt und damit auch Besoldung, bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (Entlassung des Beamten) für besonders schwerwiegende Vergehen. Solche sind unter anderem Vermögensstraftaten des Beamten im Dienst, aber auch andere Fallgruppen.

Angeordnete Entlassung war vorliegend zu weit gehend

Das Präsidium erhob gegen die Realschulrektorin mit diesem Dienstvergehen den Vorwurf der Untreue. Das Verwaltungsgericht hatte nun die Disziplinarverfügung auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis der Rektorin (Entlassung) aufgehoben, weil der Schulleiterin nicht der dafür nötige Untreuevorsatz als Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden konnte. Die Rektorin trug vor, dass sie den Dienstherrn und damit den Steuerzahler nicht schädigen wollte. Dies konnte ihr nicht nachgewiesen werden. Damit entfiel der Untreuevorwurf, und änderte das Verwaltungsgericht die Disziplinarverfügung ab auf lediglich Rückstufung der Rektorin um zwei Ämter auf noch eine Realschullehrerin.

Doppelter Dienstverstoß führt zur Rückstufung um zwei Ämterstufen

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Berufung des Dienstherrn hin. Der Beamtin konnte nicht der Untreuevorsatz nachgewiesen werden, so dass die Strafbarkeit wegen schwerer Untreue deshalb entfiel. Es blieb aber bei dem Disziplinarverstoß gegen ihre Dienstpflichten, und zwar doppelt.

Zum einen hatte die Beamtin aus Haushaltmitteln, für die sie im Etat für die Schule zuständig und verantwortlich war, Gegenstände angeschafft, die für die Schule nicht erforderlich waren und dem Dienstbetrieb auch nicht zur Verfügung standen. Damit hatte sie gegen ihre Dienstpflicht zur sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Etatmitteln – also Steuergeldern – verstoßen, was einen schweren Dienstverstoß ergibt.

Zudem hatte sie drei Kolleginnen dazu aufgefordert, sie dabei durch wahrheitswidrige Aussagen gegenüber den Bediensteten der Stadt zu decken, und so gegen ihre Dienstpflicht der Vorbildfunktion des Lehrers verstoßen. Der Lehrer hat sich stets in jeder Hinsicht vorbildlich zu verhalten. Damit lagen zwei schwere Dienstvergehen und -verstöße vor, die deshalb auch zur Rückstufung um zwei Ämterstufen berechtigten und dies erforderlich machten.

Berichtet von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback, Hamburg


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