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Drohne erhält Flugverbot über Nachbars Garten – Abschießen erlaubt?

  • 5 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Das Überfliegen fremder Wohngrundstücke mit Drohnen verletzt das Recht auf Privatsphäre.
  • Davon betroffene Personen können die Unterlassung und damit ein Flugverbot verlangen.
  • Einen Abschuss hält das Amtsgericht Riesa unter besonderen Umständen für rechtmäßig.
  • Zudem sind Verstöße gegen die Drohnen-Verordnung, die Datenschutzgrund-Verordnung und das Strafgesetzbuch möglich.

Flugdrohnen sind aktuell eines der beliebtesten Gadgets – oft mit Kamera an Bord. Wer die Welt einfach mal von oben sehen will, sollte fremde Grundstücke aber besser meiden. Denn deren Besitzer können von Drohnenpiloten Unterlassung künftiger Überflüge verlangen. Das entschied in einem 2015 veröffentlichten ersten Urteil seiner Art das Amtsgericht (AG) Potsdam. Das Amtsgericht Riesa hielt in einem 2018 gefällten Urteil sogar das Abschießen einer Drohne für rechtmäßig.

Beim Sonnenbaden mit Drohne gefilmt

Als sich eine Frau im Sommer 2013 in ihren von Hecken umgebenen Garten mit einem Buch zum Sonnenbaden begab, währte die Ruhe nicht lange. Plötzlich dröhnte eine Drohne wenige Meter über ihrer Sonnenliege. Deren Pilot stand schnell fest, nachdem die Frau drei Männer vor ihrem Haus auf der Straße entdeckte, von denen einer eine Fernbedienung trug. Auf Nachfrage bestätigte der Pilot der Drohne, dass diese eine Kamera habe, die eingeschaltet war.

Kurze Zeit später fand der Drohnenpilot ein Anwaltsschreiben des Grundstückseigentümers in seinem Briefkasten, das eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung enthielt. Demnach sollte es der Nachbar der Frau unterlassen, das Grundstück mit einem funkgesteuerten Fluggerät zu überfliegen, gleich ob mit oder ohne Kamera ausgestattet. Obendrauf kamen Anwaltskosten in Höhe von knapp 460 Euro aus einem Streitwert von 4000 Euro. Nachdem der Mann weder die Unterlassungserklärung abgeben noch die Kosten übernehmen wollte, kam es zur Klage beim zuständigen Amtsgericht Potsdam (Urteil v. 16.04.2015, Az.: 37 C 454/13).

Widersprüchliche Aussagen

Der Richter vernahm mehrere Personen als Zeugen, darunter die zwei mit dem beklagten Piloten auf der Straße befindlichen Nachbarn, sowie mehrere Mitbewohner der Frau, die sich im Moment des Drohnenflugs im Haus befanden. Dabei versuchte der Beklagte, die Schuld auf eine angebliche andere Drohne zu schieben. Für deren Existenz gab es aber keine Beweise.

Dasselbe galt für eine angebliche Kontrolle der Dächer und Dachrinnen anliegender Häuser auf Beschädigung bzw. Verschmutzung. Nach Vernehmung der beiden mit auf der Straße anwesenden Nachbarn ergaben sich dafür jedoch keine Anhaltspunkte.

Außerdem berief sich der verklagte Pilot auf § 1 Luftverkehrsgesetz i.V.m. § 16 Luftverordnung. Demnach bedürfen unter anderem Flugmodelle mit weniger als 5 Kilogramm Gesamtmasse keiner Erlaubnis zur Nutzung des Luftraums. Damit ist jedoch kein Freibrief für den Überflug fremder Grundstücke verbunden.

Überflug verletzte Persönlichkeitsrecht

Denn der Luftraumfreiheit steht insofern das Recht auf Privatsphäre entgegen. Dieses Recht schützt einen räumlichen Bereich, in dem jeder für sich sein können muss und in dem er sich insbesondere ungestört zurückziehen kann. Das gilt insbesondere für umgrenzte Wohngrundstücke, die nicht ohne weiteres von angrenzenden Grundstücken einsehbar sind. Insofern verletzte der Mann mit dem Drohnenflug die Privatsphäre der Grundstücksnutzer.

Die Rechtsverletzung war dabei nicht vergleichbar mit dem Überflug durch ein Modellflugzeug oder einen Spieldrachen, da diese anders als Drohnen kein gezieltes Ausspähen ermöglichen. Von diesem ging das Gericht jedoch aus, da das Nachbarschaftsverhältnis insbesondere vorbelastet war und verglich es insofern mit Mobbing. Dabei spielte es im Übrigen keine Rolle, dass der Mann und die Frau mittlerweile aus ihren jeweiligen Häusern ausgezogen waren, da auch der klagende Grundstückseigentümer einen Anspruch darauf hat, dass Dritte Störungen seines geschützten Privatbereichs unterlassen.

Mann schießt Drohne über seinem Grundstück ab

Drastischere Mittel ergriff 2018 ein Mann. Er holte kurzerhand eine über seinem Grundstück fliegende Drohne mit einem Luftgewehr vom Himmel. 1500 Euro Schadensersatz verlangte darauf deren Eigentümer und erstattete Anzeige wegen Sachbeschädigung. Doch das Amtsgericht Riesa, das die Schadensersatzklage verhandelte, wies diese ab.

Zum Zeitpunkt des Überflugs befanden sich die beiden Kinder des Schützen im Garten. Der durfte vermuten, dass die Drohne mit ihrer Kamera Bilder oder Videos aufnahm oder bereits aufgenommen hatte. Ihren Pilot konnte er nicht ausmachen, um ihm den Überflug zu untersagen und eventuelle Aufnahmen löschen zu lassen. Unter diesen Umständen hielt das Amtsgericht den grundsätzlich rechtswidrigen Abschuss durch den Selbsthilfe-Paragraf 229 BGB für gerechtfertigt. Danach ist auch die Zerstörung einer Sache erlaubt.

Die Selbsthilfe bedeutet jedoch keinen Freibrief zum Drohnen-Abschuss. Vielmehr muss immer folgendes vorliegen:

  1. Ein zivilrechtlicher Anspruch, hier in Form eines Unterlassungsanspruches. Sofern der Mann gesetzlicher Vertreter der Kinder war, darf er auch deren Ansprüche durchsetzen.
  2. Obrigkeitliche Hilfe ist nicht rechtzeitig zu erreichen, also z. B. Hilfe durch die Polizei.
  3. Ohne sofortiges Handeln besteht die Gefahr, dass die Verwirklichung des Anspruches vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Hier hätte die Drohne jederzeit schnell wieder wegfliegen können und die Feststellung des Piloten wäre so gut wie unmöglich gewesen.

Pilot trägt den Schaden an der Drohne selbst

Entscheidend war hier insbesondere, dass der Mann den Piloten nicht einfach auffinden konnte. Eine direkte Aufforderung wäre dann zunächst ein milderes Mittel als das Abschießen gewesen. Dass der Mann und die Kinder ins Haus gehen, hielt das Gericht dagegen für keine Alternative zum Abschuss. Denn danach hätte der Mann aus dessen Sicht keine Löschung eventueller Aufnahmen erreicht.

Die Schadensersatzklage in Höhe von 1500 Euro lehnte das Gericht danach ab. Wer mit einer Drohne über ein Wohngebiet fliegt, sollte jedoch auch aus folgenden Gründen aufpassen.

Drohnen-Flüge über Wohngrundstücke weitgehend verboten

Seit dem Jahr 2017 gelten strenge Regeln für den Flug mit Drohnen aufgrund der sogenannten Drohnen-Verordnung. Danach sind insbesondere Flüge über Wohngrundstücke verboten, 

  1. wenn das Startgewicht der Drohne 250 Gramm übersteigt
  2. oder sie unabhängig von ihrem Gewicht optische, akustische oder Funksignale empfangen,
    übertragen oder aufzeichnen kann.

Unbefugte Aufnahmen stellen zudem einen Datenschutz-Verstoß gegen die Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) dar. Wer gegen die Drohnen-Verordnung oder die Datenschutzgrundverordnung verstößt, muss mit einem hohen Bußgeld rechnen. Es droht noch mehr.

Sogar eine Geld- oder Freiheitsstrafe ist möglich. Denn gemäß § 201a Strafgesetzbuch ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen strafbar.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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