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Dürfen Mieter ganzjährig ihre Wohnungstür dekorieren?

  • 3 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Während Mieter ihre Wohnungen grundsätzlich einrichten und dekorieren können, wie sie wollen, müssen sie sich im Treppenhaus etwas zurückhalten. Sie dürfen den Flur grundsätzlich nur benutzen, um ihre Wohnung zu verlassen bzw. zu erreichen. Möbel beispielsweise haben dort eigentlich nichts zu suchen. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gemeinschaftsfläche aus Sicherheitsgründen frei zugänglich sein muss. Doch dürfen Mieter wenigstens kleine Dekorationsgegenstände an den äußeren Bereich ihrer Eingangstür hängen?

Vermieter verlangt „neutrales“ Treppenhaus

Eine Mieterin hängte am Außenbereich ihrer Eingangstür ein kleines Dekorationsobjekt auf. Das bestand aus einem Schild, auf dem lediglich „Willkommen“ stand, sowie einem kleinen Kranz samt Blume und Schleifen. Die Frau wollte damit ihren Gästen einen herzlichen Empfang bereiten.

Ihre Vermieterin forderte sie allerdings zur Entfernung der Dekoration auf. Erstens stehe im Mietvertrag eindeutig, dass Schilder oder auch Gegenstände nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters im Flur angebracht oder aufgestellt werden dürfen. Zweitens müsse aus Gründen des Brandschutzes, zur Vermeidung von Streitigkeiten zwischen den Nachbarn bzw. wegen der Nachahmungsgefahr vom Dekorieren des Flurs abgesehen werden. Im Übrigen ließen sich leer stehende Wohnungen besser vermieten, wenn der Flur neutral gestaltet und sauber sei. Als die Mieterin das Dekorationsobjekt dennoch an der Tür hängen ließ, zog die Vermieterin vor Gericht.

Dekoration des Flurs in Maßen erlaubt

Das Landgericht (LG) Hamburg entschied, dass die Vermieterin das Dekorationsobjekt an der Eingangstür der Mieterin dulden muss.

Welche Deko ist im Flur erlaubt?

Grundsätzlich dürfen Mieter allein ihre Wohnung nach ihrem Gusto einrichten – der Hausflur stellt schließlich nur eine Gemeinschaftsfläche dar, dient lediglich dem Zu- oder Ausgang und ist nicht mitvermietet. Allerdings darf natürlich eine Fußmatte vor die Tür gelegt oder ein Namensschild in der Nähe der Wohnung angebracht werden. Vermieter müssen es mittlerweile auch hinnehmen, wenn das Namensschild etwas individueller oder aufwendiger gestaltet ist und z. B. sämtliche Bewohner samt Haustieren aufzählt. Gleiches gilt für Fußmatten, die heutzutage nicht mehr nur als Schmutzfänger dienen – oftmals werden damit auch Statements abgegeben. Zwar darf der Flur nicht mit Gegenständen versperrt werden – das Abstellen z. B. eines Kinderwagens ist unter Umständen jedoch möglich.

Während der Wohnungstür früher lediglich eine Abgrenzungs- und Zugangsfunktion zukam, wird sie mittlerweile vermehrt als Dekorationsobjekt genutzt. Das ist auf jeden Fall zulässig, wenn saisonale Gegenstände an die Tür gehängt werden, z. B. der Adventskranz zur Weihnachtszeit. Eine ganzjährige Dekoration muss der Vermieter nur dulden, wenn damit nicht die eigentliche Funktion des Flurs beeinträchtigt wird.

Unauffällige Deko kann bleiben

Vorliegend war das Dekorationsobjekt eher dezent gestaltet. Auch stand auf dem Schild nicht mehr als „Willkommen“ – eine eher neutrale Äußerung. Damit wollte die Mieterin lediglich ihren Eingangsbereich freundlich und einladend gestalten. Das Gericht konnte daher allenfalls eine minimale optische Beeinträchtigung feststellen, die eine Entfernung des Gegenstands nicht rechtfertigte.

Anderes könnte nur gelten, wenn die Beeinträchtigung tatsächlich zu Problemen bei der Vermieterin geführt hätte, weil z. B. andere Mieter ebenfalls ihre Wohnungstür dekorieren oder sich über die streitige Dekoration beschweren. Hierfür gab es allerdings keine objektiven Anhaltspunkte – diese Schwierigkeiten hatte die Vermieterin vielmehr nur pauschal behauptet.

Letztendlich konnte sich die Vermieterin nicht auf die Mietvertragsklausel berufen, wonach ihre Zustimmung zur Dekoration nötig gewesen wäre. Nach der betreffenden Klausel wäre die Vermieterin verpflichtet gewesen, im Einzelfall abzuwägen, ob die Dekoration angebracht werden darf oder nicht. Da – wie bereits erläutert – nichts gegen die Deko sprach, hätte die Vermieterin ohnehin ihre Zustimmung erteilen müssen.

Fazit: Das Anbringen eines Dekorationsobjekts an der Wohnungstür ist im Einzelfall zulässig. Allerdings darf es niemanden beeinträchtigen oder sogar eine Gefahr für die anderen Bewohner bzw. Gäste des Hauses darstellen.

(LG Hamburg, Urteil v. 07.05.2015, Az.: 333 S 11/15)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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