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Dürfen sich Arbeitskollegen ärgern ohne Haftungsrisiko im Schadensfall?

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Das Landesarbeitsgericht Kiel hat sich in seinem Urteil vom 26.04.2016 (Az. 1 Sa 247/15) mit der Frage beschäftigt, ob im Rahmen von Neckereien zwischen Arbeitskollegen der Haftungsausschluss des § 105 Abs. 1 SGB XII nicht greift.

Zur Entscheidung:

Der Kläger und der Beklagte waren Arbeitskollegen in demselben Betrieb. Der Beklagte fuhr mit einem Gabelstapler auf einen zehn Meter breiten Weg in Richtung einer Betriebshalle, um ihm dort abzustellen. Hierfür nahm er nicht dem direkten Weg, sondern machte einen Umweg in Richtung des Klägers. Dort lehnte er sich aus dem Führerhaus des Gabelstaplers und zwickte den Kläger in die Brust. Nach seiner Behauptung habe der Kläger ihn zuvor ebenfalls in die Brust gezwickt.

Beim Anfahren rollte der Beklagte versehentlich mit dem linken Hinterrad des Gabelstaplers über den Fuß des Klägers. Dieser schrie, so dass der Beklagte irrtümlich annahm, der Gabelstapler stehe noch auf dessen Fuß und zurücksetzte. Dabei fuhr er dem Kläger ein zweites Mal über den Fuß. Der Kläger erlitt einen mehrfachen Bruch des Mittelfußknochens mit Gelenkbeteiligung.

Der Kläger forderte wegen seiner erlittenen Verletzungen ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € nebst Zinsen. Das erstinstanzliche Gericht gab der Klage vollumfänglich statt und verurteilte den Beklagten zur Zahlung der geforderten Summe. Auch auf die Berufung des Beklagten hin bestätigte das Landesarbeitsgericht Kiel dieses Urteil. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes lag eine fahrlässige Verletzung des Köpers und der Gesundheit durch das zweimalige Überfahren des Fußes des Klägers vor. Als Fahrer eines Gabelstaplers hätte der Beklagte besondere Sorgfalt anwenden und insbesondere in dem Moment des zweiten Anfahrens durch den Aufschrei bereits gewarnt sein müssen.

Ferner hat das Landesarbeitsgericht sich mit der Problematik beschäftigt, ob die Haftung des Beklagten nach § 105 Abs. 1 SGB XII ausgeschlossen sei. Ein Haftungsausschluss nach § 105 Abs. 1 SGB XII kann immer dann in Betracht gezogen werden, wenn das vom Beklagten verursachte Schadensereignis durch eine Tätigkeit verursacht wurde, die ihm entweder vom Betrieb übertragen wurde oder für den Betrieb bzw. für das Betriebsinteresse erfolgte. Nach diesen Maßstäben sei der Schaden nicht während einer betrieblichen Tätigkeit, sondern anlässlich einer Neckerei des Klägers durch den Beklagten entstanden. Trotz des Vorhabens den Gabelstapler in die Betriebshalle fahren zu wollen, hatte der Beklagte nicht den direkten Weg, sondern einen Umweg gewählt. Eine betriebsbezogene Tätigkeit liegt damit nicht vor, so dass die Haftung des Beklagten nicht gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen ist.

Kontext der Entscheidung:

105 SBG VII regelt die Haftungsprivilegierung im Betrieb tätiger Personen gegenüber anderen im Betrieb tätigen Arbeitnehmern und dient in erster Linie dem Schutz des Betriebsfriedens. Die betriebliche Gefahrengemeinschaft der Arbeitnehmer soll nicht durch wechselseitige Haftungsansprüche belastet werden. Ebenfalls soll das Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht unnötig erschwert werden.

Ein Ausschluss der Haftung kommt in den Fällen in Betracht, in denen der beklagte Arbeitnehmer weder vorsätzlich gehandelt hat noch ein Wegeunfall gegeben ist. Des Weiteren ist erforderlich, dass der Schaden durch eine betriebliche Tätigkeit und nicht nur bei Gelegenheit der Tätigkeit im Betrieb verursacht wurde. Insbesondere kommt dem Merkmal „durch eine betriebliche Tätigkeit“ die entscheidende Bedeutung zu. Es bezieht sich auf den Schädiger. Eine Tätigkeit ist – wie das Landesarbeitsgericht ausführte – betrieblich, wenn sie unmittelbar mit Betriebszwecken zusammenhängt, den Betriebszwecken zu dienen bestimmt ist bzw. mit dem Betriebsinteresse im Einklang steht. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das Verhalten des Schädigers unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht unüblich ist und keinen Exzess darstellt.

So liegt keine betriebliche Tätigkeit vor, wenn sie dem Arbeitnehmer nicht vom Betrieb oder für den Betrieb übertragen wurde, nicht dem Betriebsinteresse entspricht oder gar zuwiderläuft. Insbesondere Handlungen bei denen das durchschnittliche Gefahrenpotential für den betroffenen Arbeitnehmer erhöht wird, können nicht mehr als betriebliche Tätigkeit eingestuft werden. Dies gilt entsprechend für Neckereien, gefahrenträchtige Spielereien oder Schlägereien. Ein solches Verhalten ist vielmehr dem privaten Lebensrisiko des Schädigers zuzurechnen.

Fazit:

Zur Geltendmachung oder Abwehr von Schadensersatz – und Schmerzensgeldansprüchen ist es grundsätzlich erforderlich, den konkreten Sachverhalt möglich genau zu erfassen, um Abweichungen aus entsprechenden Fällen herauszuarbeiten. Nur ein fachkundiger und spezialisierter Anwalt erkennt diese Differenzen und berät Sie individuell über mögliche Ansprüche und Erfolgsaussichten.

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