DWS Greenwashing - US-Börsenaufsicht SEC verhängt Geldbuße in zweistelliger Millionenhöhe

  • 2 Minuten Lesezeit

Die DWS (DWS Group GmbH & Co KGaA Aktie) stand bereits seit etwa Mai 2022 im Focus, nachdem die ehemalige Nachhaltigkeitschefin ihr öffentlich vorgeworfen hatte, sich in Bezug auf sogenannte ESG-Investments öffentlich deutlich positiver dargestellt zu haben, als es in der Realität der Fall war (s. auch Fonds der Deutsche Bank - Tochter DWS Group).

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) hat daraufhin eine Untersuchung eingeleitet. Die Staatsanwaltschaft Frankfurt ermittelt nach einem Bericht des Handelsblatt (25.09.2023) wegen des Anfangsverdachts des Kapitalanlagebetrugs aufgrund der Greenwashing-Vorwürfe.

Die Deutsche-Bank-Tochter muss nun eine Geldbuße von 19 Millionen US-Dollar zahlen, teilte die US-Behörde am Montag mit. Da die DWS auch sechs Millionen Dollar für zu schwache Geldwäschekontrollen zahlen muss, beträgt die Gesamtstrafe 25 Millionen Dollar.

Allerdings habe die SEC in ihrer ESG-Anordnung keine falschen Angaben in Bezug auf die Finanzveröffentlichungen oder die Offenlegungen in den Fondsprospekten festgestellt, so die DWS laut einem Beitrag der SZ (25.09.2023). Die Anordnung mache zudem deutlich, dass es keine betrügerische Absicht gegeben habe.
Prospektfehler wie auch Vorsatz im Hinblick auf einen möglichen Betrug (oder auch Kapitalanlagebetrug) sind jedoch nach deutschem Recht zu prüfen, insoweit dürfte das Ergebnis der SEC insoweit nicht entscheidend sein.

Im Investmentbereich hat die Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Kriterien (ESG) erheblich an Bedeutung gewonnen.
Mit der Änderungsverordnung zur MiFID II-DVO wurde die Pflicht eingeführt, Nachhaltigkeitspräferenzen von potenziellen Investoren bei der Anlageberatung abzufragen. Dabei soll u.a. abgefragt werden, inwieweit Produkte einbezogen werden sollen, die einen Mindestanteil nachhaltiger Investitionen (nach Taxonomie-VO und Offenlegungs-VO) enthalten oder bei denen die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren berücksichtigt werden.

Dies wirkt sich insbesondere auf die sog. Pflicht zur anlegergerechten Beratung aus, da Nachhaltigkeit immer mehr Bedeutung im Bereich der Anlageziele gewinnt.

Sofern Ihnen der Aspekt der Nachhaltigkeit bei Ihrer Anlageentscheidung wichtig war, dürfte Ihnen bei unzutreffenden Nachhaltigkeitsversprechen ein Schadensersatzanspruch wegen Beratungspflichtverletzung zustehen, mit der Folge, dass Sie die Rückabwicklung Ihrer Anlage geltend machen können.

Fazit:

Anleger sehen sich bei Kapitalanlagen nicht selten dem möglichen Verlust ihrer Investition oder aber Verlusten infolge von Kursnachteilen gegenüber.

Doch sie sollten sich trotz der Komplexität nicht grundsätzlich abhalten lassen, ihre Investitionen zurückzufordern bzw. Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren, er vertritt geschädigte Anleger, außergerichtlich wie auch in gerichtlichen Verfahren.

Nicht selten kommt es auch zu (weiteren) Ermittlungen der Staatsanwaltschaft(en), regelmäßig sind solche Verfahren jedoch nicht vor Eintritt der zivilrechtlichen Anspruchsverjährung abgeschlossen.

Ansprüche der Anleger in solchen Zusammenhängen sind differenziert zu prüfen und können sich grds. beispielsweise gegen die Gesellschaften (bspw. Emittentin oder auch Kapitalverwaltungsgesellschaft) selbst, aber auch gegen Berater bzw. Beratungsunternehmen, Vermittler oder andere Personen wie Gründer oder auch Gesellschafter, Hintermänner, die Geschäftsführung, ggfs. Treuhänder oder auch Wirtschaftsprüfer richten.

Die Vertragsbedingungen und Darstellungen der Anbieter bspw. in Prospekten sollte ein mit den Themen vertrauter Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen, nicht selten sind dort Anhaltspunkte zu finden, auf deren Grundlage die Investition rückabzuwickeln ist.

Gerne stehen wir Ihnen zur Seite!



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Rainer Lenzen

Beiträge zum Thema