Ebay Abmahnung des Verbraucherschutzvereins gegen unlauteren Wettbewerb e.V. Garantie-Werbung, LMIV

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Der Abmahner

Verschiedenste Branchen des Onlinehandels auf ebay.de werden aktuell wieder durch den Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e. V. aus Fürstenfeldbruck abgemahnt.

Der Vorwurf

Vorgeworfen wird eine unzulässige Garantiewerbung: Die Abgemahnten hätten einen Wettbewerbsverstoß begangen, indem sie bei der Bewerbung mit einer Garantie nicht die genauen Bedingungen angegeben hätten.

Die Forderung

Infolgedessen soll eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden, um der Einleitung gerichtlicher Maßnahmen aus dem Weg zu gehen. Zudem wird Ersatz der Rechtsdurchsetzungskosten in Höhe von 243,95 € verlangt. 

Unsere Einschätzung

Nach der Rechtsprechung müssen Sofortkaufangebote auf eBay, die mit einer Garantiewerbung versehen sind, auch klar und deutlich über den Inhalt dieser Garantie, die wesentlichen Bedingungen für die Geltendmachung, den Geltungsbereich und den Garantiegeber aufklären. Außerdem muss auf die daneben bestehenden gesetzlichen Mängelrechte hingewiesen werden.

Im Einzelfall können die erforderlichen Angaben sehr umfangreich und komplex sein.

Unser Rat

Trotz des sehr geringen Streitwerts sollten Sie – auch wenn Sie die Abmahnung für berechtigt halten – die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ohne vorherige Überprüfung durch einen Fachanwalt unterschreiben. Sie laufen sonst Gefahr, sich zu weitreichend zu verpflichten und gehen dadurch ein erheblich erhöhtes Risiko der Zahlung einer Vertragsstrafe ein.

Beachten Sie, dass auch Angebote auf anderen Plattformen von den Pflichten aus ihrer Unterlassungserklärung umfasst sein können!

Auch von Untätigkeit ist angesichts der Androhung weiterer rechtlicher Maßnahmen dringend abzuraten. 

Wir empfehlen eine Beratung hinsichtlich der Berechtigung der Abmahnung sowie gegebenenfalls einer möglichen Modifikation der Unterlassungserklärung und der umfassenden Umgestaltung ihrer Angebote, die dringend vor Abgabe der Erklärung erfolgen sollte. Hierfür stehen wir Ihnen natürlich gern zur Verfügung. 

Eine Ersteinschätzung ist für Sie bei uns kostenfrei und unverbindlich.

Weitergehende Informationen zu unseren Kontaktmöglichkeiten und unserem Upload-Formular finden Sie auch in unserem Soforthilfe-Portal: www.e-commerce-kanzlei.de/hilfe-anfordern

UPDATE vom 20.04.2020:

Nunmehr liegt uns eine Abmahnung des Vereins vor, in welcher einem ebay Händler durch die Werbung für ein Produkt/Lebensmittel mit der Bezeichnung "Detox" folgende Verstöße vorgeworfen werden:

  • Angebot von Lebensmitteln ohne Benennung des  primär verantwortlichen Lebensmittelunternehmer gem. Art. 8 Abs. 1 LMIV.
  • Angebot von Lebensmitteln ohne Hinzufügung eines Zutatenverzeichnisses (Art. 9 Abs. 1 lit. b LMIV).
  • Angebot von Bio-Lebensmitteln ohne Angabe der EG-Kontrollnummer (Art. 24 lit. a EG-VO 834/07).
  • Bewerbung von vorverpackten Lebensmitteln mit dem Zusatz „Detox“, was eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstelle.
  • Verwendung einer unwirksamen AGB-Klausel, in der Abreden zum Vertragsschluss getroffen werden (Verstoß gegen § 305 b BGB).

Die weiteren Forderungen sind die Gleichen (Unterlassungserklärung, Kostenerstattung).

Wenn auch Sie betroffen sind, lassen Sie sich anwaltlich beraten. Hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Abmahnung berechtigt erfolgt ist. 

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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