eBay-Abmahnung/Berechtigungsanfrage: RA aus Berlin für die Acario UG wg OS-Link - ODR-Verordnung/ UVP

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Der Rechtsanwalt aus Berlin mahnt aktuell für die Acario UG eBay-Händler wegen – behaupteten – Verstößen gegen Informationspflichten ab.

Bereits aus der Vergangenheit sind uns diverse eBay-Abmahnungen durch den Rechtsanwalt  bekannt, in denen wir Mandanten erfolgreich verteidigen konnten. Lesen Sie hier, wie Sie reagieren sollten.

Zum Hintergrund 

Die Acario UG aus Stahnsdorf vertreibt online u. a. auf www.acario-angelshop.de Angelgeräte und -zubehör, Tiernahrung und sonstige Hausartikel. Die Firma wurde erst jüngst, am 24.03.2020, im Handelsregister neu eingetragen. 

Kaum im Handelsregister eingetragen, spricht die Acario UG auch schon erste Abmahnungen gegen Mitbewerber aus. Es wird das Fehlen diverse Hinweispflichten bemängelt. Im Konkreten geht es um einen fehlenden anklickbaren Link auf die Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform nach der ODR-Verordnung).

Nach der ODR-Verordnung 524/2013 müssen nahezu alle Onlinehändler, die ihren Sitz in der EU haben und die auch an EU-Verbraucher Waren und/oder Dienstleistungen verkaufen oder erbringen über die Streitbeilegungsplattform der Europäischen Kommission informieren, sofern sie im Fernabsatz ihre Waren verkaufen.

Diese Information sollte an einer gut erkennbaren Stelle angebracht werden. Wichtig ist, dass der Link auch anklickbar sein muss, was bei manchen Plattformen gar nicht so leicht umsetzbar ist.

Vorliegend  wird die Abgabe einer vorformulierten, strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert und die Zahlung von Anwaltsgebühren i. H. v. 334,75 Euro, ausgehend von einem Streitwert i. H. v. 3.000,- Euro.

Der Rechtsanwalt aus Berlin ist uns bereits für zahlreiche weitere Abmahnungen bekannt. So lagen uns u. a. bereits Fälle für "My Musthave" (Lothar Fürst), Chrono Exclusive GmbH, Erdigo UG, iOcean UG und zuletzt Autohaus Frank UG zur Prüfung und erfolgreichen Verteidigung vor.

Unser Rat 

Lassen Sie es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen! Wenn Sie online gewerblich Waren verkaufen, haben Sie eine Vielzahl von Informationspflichten zu erfüllen, welche für einen juristischen Laien nur schwer zu überblicken und zu erfüllen sind.

Bereits hier ist anwaltlicher Rat sinnvoll.

Sollten Sie bereits eine Abmahnung erhalten haben, sorgen Sie für Waffengleichheit und lassen sich anwaltlich beraten!

Es sollte anwaltlich geprüft werden, ob überhaupt der geltend gemachte Verstoß vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so kann ggf. lediglich eine eingeschränkte, sprich modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden.

Wir sind bereits mit derartigen Abmahnungen des Rechtsanwalts aus Berlin vertraut und konnten in allen uns vorliegenden Fällen zumindest die geltend gemachten Gebühren für unsere Mandanten reduzieren.

Hier kann bares Geld gespart werden!


UPDATE vom 18.12.2020:

Auch nach Erlass des "Anti-Abmahngesetzes" geht der Rechtsanwalt gegen Onlinehändler vor. Zwar betitelt er sein Anschreiben mit "Berechtigungsanfrage, faktisch handelt es sich jedoch um eine Abmahnung. Hier ist fraglich, ob die neuen Formalien wirklich eingehalten werden. Ihre Verteidigungschancen dürften gut sein. 


Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Als direkter Ansprechpartner stehe ich Ihnen dafür jederzeit gern zur Verfügung.

Kontaktformular: https://e-commerce-kanzlei.de/kontakt.html

Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)

Stand Dez.20


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