eBay-Abmahnung: Ralph Schneider von Markenglas.de durch Kanzlei Hämmerling, von Leitner-Scharfenberg

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Neues aus der Abmahnpraxis

Aktuell liegt uns wieder einmal eine Abmahnung vor, über die wir gerne berichten möchten, da sie eine akute Konstellation von wachsender Bedeutung darstellt: das Agieren von privaten eBay-Verkäufern als scheinprivate Händler.

Der Abmahner:

Der Online-Shop Markenglas.de, vertreten durch den Inhaber Herrn Ralph Schneider, Mathias-Brüggen-Str. 80, 50827 Köln, vertreten durch die Kanzlei Hämmerling – von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft, Berlin.

Der Fall:

Die Abmahnung moniert vor dem Hintergrund des Betriebs eines Online-Shops für Glasprodukte, insbesondere Gläser und Bar-Utensilien, wettbewerbsrechtliche Verstöße eines privaten eBay-Verkäufers, der als scheinprivater Händler auftritt und gesetzliche Vorschriften verletzt. Konkret wird der Vorwurf erhoben, dass Vorschriften in Zusammenhang mit Widerrufsrecht und Anbieterkennzeichnung nicht beachtet werden und erforderliche Pflichtinformationen bei den Angeboten unterbleiben.

Die Forderung:

Als Ansprüche werden erhoben dieAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der festgestellten Geschäftspraxis unddie Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 984,60 EUR / Streitwert: 20.000 EUR. 

Unsere Einschätzung:

In den meisten dieser Fälle ist die rechtliche Situation leider nur allzu eindeutig: Herr Ralph Schneider konnte die erforderliche Wettbewerberstellung aus seiner eigenen Verkaufstätigkeit leicht belegen und der Empfänger dieser Abmahnung wähnte sich in der Tat als privater Verkäufer, der folgerichtig die Vorschriften für gewerbliche Verkäufer auch nicht beachtet hat. Bitteres Fazit: In diesen Fällen ist eine erfolgte Abmahnung nicht selten gerechtfertigt und nachvollziehbar.

Allerdings bleibt dennoch eine Chance: Es ist insbesondere zu prüfen, ob vorliegend nicht eine „erlaubte“ – im Sinne von „nicht gewerbliche“ – Handelstätigkeit wegen der Auflösung einer Sammlung gegeben ist. In solchen Fällen kann die Abmahnung nämlich zurückgewiesen werden. An dieser Stelle ist aber eine dezidierte Prüfung notwendig!

Unser Rat:

Ignorantia legis non excusat – Unwissenheit schützt vor Strafe nicht! Gar mancher privater eBay-Verkäufer, der etwas mehr als nur sporadisch Verkäufe tätigt, findet sich schnell an der Grenze zum gewerblichen Handel! Und genau an dem Punkt ist Vorsicht geboten: Wird diese Grenze wissentlich oder unwissentlich überschritten, unterliegt man handelsrechtlichen Vorschriften! Dann agiert man als scheinprivater Händler, und in dieser Situation ist eine erfolgte Abmahnung im Regelfall rechtens. Unsere dringende Empfehlung also: Überprüfen Sie regelmäßig Ihre Verkaufsaktivitäten und den Umfang Ihrer Handelstätigkeit, die dann ggfs. einzuschränken ist, wenn Sie nicht Ihre Geschäftspraxis an die für gewerbliche Händler geltenden rechtlichen Vorgaben anzupassen wollen.

Für Ihre Fragen im akuten Fall wie auch bei konkretem Interesse, kontaktieren Sie einfach unsere spezielle Sofort-Hilfe-Adresse, wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite und geben Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. 

Wir helfen Ihnen!

Gerne nehmen wir eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung Ihrer Abmahnung vor. 

Wenden Sie sich hierzu gerne an unsere spezielle Sofort-Hilfe-E-Mail-Adresse: 

kontakt@e-commerce-kanzlei.de

Sie erreichen uns gerne auch telefonisch: 0221. 9 758 758 0

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: 

www.e-commerce-kanzlei.de


Ihr Sebastian Günnewig 

Rechtsanwalt und Datenschutzbeauftragter (TÜV)


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