Effektive Planung erfordert echte Planungskompetenz!

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In dem vorliegenden Fall geht es um einen Rechtsstreit, der sich aus Mängeln in der Ausführungsplanung eines Kunstrasensportplatzes ergibt. Der Generalunternehmer (GU) hatte ein Fachunternehmen (NU) mit der Herstellung des Sportplatzes beauftragt, einschließlich der Erstellung der Ausführungsplanung. Später zeigten sich Entwässerungsmängel, die zu rechtlichen Auseinandersetzungen führten.
Der Begriff "Ausführungsplanung" im Vertrag wird laut der Entscheidung des OLG Köln und des BGH als Ausführungsplanung im Sinne von § 15 Abs. 1, 2 HOAI 1996/2002 interpretiert. Dies bedeutet, dass das NU nicht nur die Verantwortung für die Planung, sondern auch für deren Mängelfreiheit trug. Das NU kann sich nicht darauf berufen, nicht über die notwendigen Fachkenntnisse zu verfügen. Es wird erwartet, dass notfalls Sonderfachleute eingesetzt werden, um eine fachgerechte Ausführungsplanung sicherzustellen. Mindestens die Kenntnis der einschlägigen DIN-Normen wird vorausgesetzt.
Das Landgericht verurteilte das NU zur Zahlung von über 720.000 Euro, und das OLG wies die Berufung des NU als offensichtlich unbegründet zurück. Es wurde festgestellt, dass der GU durch die Aufnahme der Position "Ausführungsplanung" im Leistungsverzeichnis (LV) klarstellte, dass die Verantwortung für die Ausführungsplanung beim NU liege. Die Planung war mangelhaft, da sie unzutreffende Angaben des LV nicht korrigierte und wichtige DIN-Normen außer Acht ließ.
Im Praxishinweis wird darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung von HOAI-Begriffen in Bau- und Architektenverträgen im Zweifel von der Bedeutung ausgegangen werden sollte, die ihnen in der HOAI zugeschrieben wird. Das OLG sieht in der Vorgabe eines mangelhaften LV keinen Mitverschulden des Auftraggebers (hier des GU). Es bleibt jedoch offen, ob jede mangelhafte Leistungsbeschreibung automatisch zu einem Mitverschulden des Auftraggebers führt.
Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung einer präzisen und fachgerechten Ausführungsplanung im Bauwesen und die Verantwortung der beteiligten Unternehmen, die notwendigen Fachkenntnisse und Sorgfalt an den Tag zu legen. Sie zeigt auch die rechtlichen Konsequenzen auf, die aus mangelhaften Planungsleistungen entstehen können.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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