Nachbarklage und Betroffenheit von der Planung

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Bei Nachbarklagen ist bereits im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen, ob die Kläger ggf. klagebefugt sind. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn das Vorhaben möglicherweise in nachbarrechtlich relevanter Weise in die Rechte der Kläger eingreift. Wann dies der Fall sein muss, wurde kürzlich geklärt.

Mit seinem Urteil vom 16.09.2021 (7 A 5/21) hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen eine bevorstehende Planung wehren kann, wenn feststeht, dass die weitere Planung in Zukunft unausweichlich in seine Rechten eingreift – auch wenn er noch nicht unmittelbar betroffen ist.

Im zugrundeliegenden Fall gehen die Kläger gegen einen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vor. Die neuzubauende Strecke ist in drei Planungsabschnitte gegliedert. Der zweite Planungsabschnitt verläuft einerseits am Grundstück des Klägers zu 22, einer Naturschutzvereinigung, die ihrer Ansicht nach durch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz und das Bundesnaturschutzgesetz klagebefugt sei. Andererseits verläuft er an den Grundstücken der Kläger zu 1 bis 21, die nach dem Bau des 1. Planungsabschnittes durch die so entstandenen „Zwangspunkte“ klagebefugt sein sollen. Alle Kläger beantragen die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Das Gericht entschied, dass die Klagen unzulässig seien. Den Klägern zu 1 bis 21 fehle es an der Klagebefugnis, § 42 II VwGO, da sie nicht unmittelbar oder mittelbar durch den Bau betroffen seien. Er betreffe lediglich Grundstücke im Planungsabschnitt 1 und ihre Grundstücke befänden sich ausschließlich im 2. Abschnitt. Auch durch die vorgebrachten Zwangspunkte sei kein vorbeugendes Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Für dieses müsste ein Zwangspunkt gegeben sein, „der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er [der Kläger] in seinen Rechten betroffen ist.“ Die Gleise der Strecke im 2. Planfeststellungsabschnitt könnten jedoch sowohl nördlich, südlich als auch beidseitig geführt werden, sodass die Grundstücke der Kläger nicht betroffen seien. Damit sei kein solcher Zwangspunkt gegeben.

Ebenso sei die Naturschutzvereinigung nicht klagebefugt, denn § 2 I S.1 Nr. 2 UmwRG sei nicht gegeben. Durch diesen wäre sie als anerkannte Vereinigung klagebefugt, wenn sie gelten machen kann, durch die Entscheidung in ihrem „Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt zu sein,“ § 1 I S.1 UmwRG. Der Kläger war zum Zeitpunkt der Verhandlung allerdings nicht durch das Umweltbundesamt anerkannt, § 3 II S.1 UmwRG. Jedoch bestand eine Anerkennung als Naturschutzvereinigung gemäß § 29 II BNatSchG a.F. aus 1992 durch die Umweltbehörde Hamburgs. Dieser sprach der Vereinigung allerdings nur einen Aufgabenbereich zu, der sich auf den Schutz gefährdeter Vögel bezieht. Neue Regelungen gewähren den Erhalt der Anerkennung der Vereinigung zwar, erweitern ihn jedoch nicht, sodass ihr Aufgabenbereich sich noch immer nur auf die zu schützenden Vogelarten erstreckt. Diese seien durch das Bauvorhaben des Eisenbahn-Bundesamtes jedoch nicht gefährdet, sodass der Aufgabenbereich des Klägers nicht betroffen sei. Somit sei er ebenfalls nicht klagebefugt und die Klagen somit unzulässig.

Foto(s): Janus Galka


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