Ehemaliger Betriebsratsvorsitzender von SAP wegen Datenmanipulation erfolgreich fristlos gekündigt

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„Das Fälschen und Löschen von Betriebsdokumenten, um einen Betriebsratskollegen zu decken sowie die Aufrechterhaltung des hierdurch geschaffenen rechtswidrigen Zustands während der fortdauernden Aufklärungsbemühungen des Arbeitgebers und auch die Handlungen zur Verheimlichung der Manipulationen“, rechtfertigen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung, so das Arbeitsgericht Mannheim in seinem Urteil vom 1.12.2021 – 2 Ca 106/21 - feststellend.

„Unabhängig von der strafrechtlichen Einordnung des Handelns ist es auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflichten keinem Arbeitnehmer und keiner Arbeitnehmerin – gleich ob Betriebsratsmitglied oder nicht – gestattet, Dokumente zum Nachteil seiner Arbeitgeberin inhaltlich zu verändern oder zu unterdrücken. Dieses Handeln bringt aufseiten des Arbeitgebers einen endgültigen Vertrauensverlust mit sich.“ Quelle: Beck-online, Leitsatz der Redaktion

In den Urteilsgründen des Arbeitsgerichts Mannheim heißt es wie folgt:

„Der Kl. hat durch besonders schwere Verstöße gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten das in ihn gesetzte Vertrauen der Bekl. nachhaltig und unwiederbringlich zerstört. Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände ist ihr eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf einer fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar… Zur Überzeugung der Kammer nahm der Kl. diese Handlungen zielgerichtet und in der Absicht vor, Dokumente und Teile von Dokumenten, die den arbeitgeberseitig gehegten Verdacht eines Lohnbetrugs gegen seinen Betriebsratskollegen B hätten erhärten könnten, zu unterdrücken und der Bekl. die Möglichkeit zu nehmen, von deren – vollständigen – Inhalt Kenntnis zu erlangen.“

Gericht: Fehlendes Unrechtsbewusstsein indiziert Wiederholungsgefahr

Arbeitsgericht Mannheim: „Die Art und Weise seines Vorgehens steht überdies in offenkundigem Widerspruch zu seinen späteren Beteuerungen, sein Handeln zutiefst zu bereuen. Der Kl. mag die Tragweite und Folgen seines Handelns bedauern, die Verwerflichkeit seiner Verfehlungen erkennt er indessen zur Überzeugung der Kammer bis heute nicht an. Dies zeigt sich letztlich auch in seinen prozessualen Ausführungen. Der Kl. ist fortwährend bemüht, seine Verfehlungen zu relativieren. Zum Ausdruck kommt dies etwa in seinen Ausführungen, wonach die von ihm manipulierten Dokumente seiner Ansicht nach keine Beweistauglichkeit besessen hätten, mithin – entgegen den ausdrücklichen Erklärungen der Bekl. – gar nicht von besonderem Interesse gewesen sein könnten. Sprachlich zeigt sich dies in Bezug auf den Unrechtsgehalt seines Handelns, indem die schriftsätzlichen Ausführungen bestimmte Worte mit An-/Abführungszeichen einkleiden, etwa, dass der Kl. bereits in dem fortlaufenden Ermittlungsverfahren gegen den ehemaligen Kollegen B verstanden habe, dass sein Handeln „unrichtig“ sei. Die Satzzeichen zeigen, dass er sich zugleich von dem Wortgehalt distanziert. So hat er auch in anderem Kontext die An- und Abführungszeichen als Ausdruck inhaltlicher Distanzierung verwendet: Er habe mit seinem Handeln nicht das Ziel verfolgt, Aufklärungsbemühungen der Bekl. in Bezug auf Herrn B zu „sabotieren“ oder zu „verzögern“. Auch habe er nicht versucht, einen Brückentag zu „nutzen“.

Gezielte Datenmanipulation begründet endgültigen Vertrauensverlust

Arbeitsgericht Mannheim weiter ausführend: „Zu guter Letzt versteigt sich der Kl. in dem Vorwurf, die Bekl. argumentiere treuwidrig, indem sie ihm eine wiederholte Manipulation vorhalte, obgleich er nur „frühzeitig sein Handeln revidiert und den Ursprungszustand der Betriebsratsdaten wiederhergestellt“ habe. Weder kann von Frühzeitigkeit die Rede sein, noch werden seine vorhergehenden Pflichtverletzungen revidiert, indem er diese durch weitere Manipulationen zu vertuschen sucht. Er hat der Liste seiner Verfehlungen vielmehr eine weitere hinzugefügt. Dass er seine eigenen Pflichtverletzungen nicht nur fortwährend zu relativieren versucht, sondern deren Vorhalt der Bekl. als Akt der Treuwidrigkeit vorwirft, zeigt umso deutlicher die fehlende Einsicht des Kl. in den massiven Unrechtsgehalt seines Handelns.“

Das Arbeitsgericht Mannheim hat zutreffend die fristlose Kündigung für rechtmäßig erachtet. Wer als Arbeitnehmer eine schwerwiegende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung begeht muss selbst mit dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechnen, sofern der Arbeitgeber von dem Sachverhalt Kenntnis erlangt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer über einen Sonderkündigungsschutz verfügt, beispielsweise wie im vorliegenden Fall Vorsitzender des Betriebsrats ist.

Missbrauch ist Missbrauch – Täuschung ist Täuschung, völlig unerheblich, ob Arbeitnehmer Mitglied des Betriebsrats ist oder nicht

Rechtsanwalt Helmut Naujoks ist seit 25 Jahren als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht tätig. Haben Sie Fragen in Bezug auf die Kündigung eines Betriebsrats? Rufen Sie noch heute Rechtsanwalt Helmut Naujoks an, Spezialist als Anwalt für Arbeitgeber im Arbeitsrecht. In einer kostenlosen und unverbindlichen telefonischen Ersteinschätzung beantwortet Rechtsanwalt Helmut Naujoks Ihre Fragen zum Kündigungsschutz von Betriebsräten.


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