Einfache elektronische Signatur nicht ausreichend für Befristungsabrede

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Im Fall eines befristeten Arbeitsvertrages endet das Arbeitsverhältnis mit Eintritt des Befristungsdatums, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Da eine Kündigung nicht ausgesprochen wird, greifen auch die allgemeinen und besonderen Kündigungsschutzgesetze nicht ein. Ist die Befristung jedoch unwirksam, wird das Arbeitsgericht im Fall der fristgerechten Klageerhebung feststellen, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht (diese Rechtsfolge träte auch im Fall eines gewonnenen Kündigungsschutzverfahrens ein).

Ein Grund für die Unwirksamkeit der Befristung kann der Verstoß gegen das Schriftformgebot gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz sein. Dieses umfasst zumeist den gesamten Arbeitsvertrag, da die Befristungsabrede hier regelmäßig integriert ist.

Die Schriftform ist in Paragraf 126 BGB geregelt:

§ 126 BGB

(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. (…)

Nach Paragraf 126a BGB ist die Ersetzung der Schriftform durch elektronische Form möglich, wobei auch diese gesetzlich definiert wird:

§ 126a BGB

(1) Soll die gesetzlich vorgeschriebene schriftliche Form durch die elektronische Form ersetzt werden, so muss der Aussteller der Erklärung dieser seinen Namen hinzufügen und das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.

(2) Bei einem Vertrag müssen die Parteien jeweils ein gleichlautendes Dokument in der in Absatz 1 bezeichneten Weise elektronisch signieren.

Den Begriff der (qualifizierten) elektronischen Signatur regelt die europäische Signaturverordnung sowie das Signaturgesetz. Neben inhaltlichen Vorgaben ist dort geregelt, dass es der Nutzung eines Zertifizierungsdienstes bedarf, der bei der Bundesnetzagentur akkreditiert ist.

Der Fall: Signatur mit betriebsinternem e-workflow

In dem kürzlich vor dem Arbeitsgericht Berlin entschiedenen Fall klagte ein Arbeitnehmer, der den befristeten Arbeitsvertrag mit der betriebsinternen Verwandten Anwendung über einen sog. e-Sign-Workflow abgeschlossen hatte. Dies geschah durch Einloggen im System über den persönlichen Mitarbeiteraccount. Für alle „e-Signs“ wird eine individuelle ID-Nummer generiert, bei diesem e-Sign klickt der Betreffende sodann auf „unterzeichnen“ bzw. „akzeptieren“. Sobald sämtliche erforderlichen „Unterschriften“ erfolgt sind, wird eine pdf-Datei des Dokuments nebst einer Liste der jeweiligen Entscheidungen (akzeptiert bzw. abgelehnt) generiert.

Nach Ablauf der Befristungszeit erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Der Arbeitgeber wandte sich hiergegen mit dem Argument, das Vorgehen habe den gesetzlichen Vorgaben zur Ersetzung der Schriftform entsprochen.

Das Urteil: ohne Zertifizierung keine qualifizierte elektronische Signatur

Das Gericht gab der Klage statt und urteilte, dass das Arbeitsverhältnis unbefristet fortbesteht (Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 28.09.2021, Az. 36 Ca 15296/20). Die Berufung zum Landesarbeitsgericht ist zugelassen.

Zwar entsprach der aufwändige „e-workflow“ sämtlichen in Art. 26 der europäischen Signaturverordnung geregelten Vorgaben. Hiernach liegt eine fortgeschrittene elektronische Signatur vor, wenn sie eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist (Art. 26 Buchst. a) eIDAS-VO), die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht (Art. 26 Buchst. b) eIDAS-VO), unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann (Art. 26 Buchst. c) eIDAS-VO), ferner muss sie so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden sein, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (Art. 26 Buchst. d) eIDAS-VO). Der Arbeitgeber hatte jedoch keinen Zertifizierungsdienst genutzt, was nach Ansicht des Gerichts Voraussetzung für eine qualifizierte elektronische Signatur ist.

Fazit:

Auch wenn das Urteil angesichts der klaren Regelungen wenig überrascht, lohnt die Lektüre. Denn Arbeitgeber sollten sich bewusst sein, dass auch durchaus aufwändige elektronische Lösungen im Betrieb von den Gerichten nur dann anerkannt werden, wenn auch die Zertifizierung durch einen externen Dienst erfolgt ist. Im Zweifelsfall sollten befristete Arbeitsverträge daher nach wie vor in Papierform mit originalen Unterschriften geschlossen werden. Auch Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen sollten dieses Urteil kennen.

Weitere Hinweise zum Thema können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/befristungsabrede-nur-mit-zertifizierter-elektronischer-signatur/ nachlesen.


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