Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15.03.2022

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Einrichtungsbezogene Impfpflicht ab 15.03.2022

Der Gesetzgeber hat mit § 20a IfSG faktisch eine umfangreiche Impfpflicht für Beschäftigte in gesundheitsbezogenen Einrichtungen geregelt. Zwar wird die Impfung selbst nicht vorgeschrieben, jedoch die Vorlage eines Nachweises über den vollständigen Impfstatus, eines Genesenennachweises oder einer ärztlichen Bestätigung darüber, dass eine Kontraindikation hinsichtlich einer Impfung gegen das Corona-Virus vorliegt. Eines dieser Dokumente muss der Einrichtungsleitung bis zum 15.03.2022 vorgelegt werden, anderenfalls hat diese das Gesundheitsamt zu informieren. Von Seiten des Amtes droht sodann ein Betretensverbot für die Einrichtung, also im Ergebnis ein Beschäftigungsverbot, welches wiederum auf eine unbezahlte Freistellung herauslaufen dürfte.

Von der Regelung umfasst sind sämtliche in den geregelten Einrichtungen „Tätige“. Tätig sein bedeutet, dass die regelmäßige und über einen längeren Zeitraum - mehr als jeweils einige Minuten - angelegte Erledigung von Aufgaben mit dem Wissen und Wollen der Einrichtungsleitung erfolgt. Unproblematisch betrifft dies sämtliche Angestellte, hier übrigens auch diejenigen mit nicht-gesundheitsbezogenen Tätigkeiten. Ebenfalls umfasst sind die nicht arbeitsvertraglich erbrachten Formen von Arbeit, sofern die oben aufgeführte Definition erfüllt ist (z.B. Beamte, Ehrenamtliche, Werkvertragsarbeiten).


Hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen ist die Regelung sehr umfangreich. Umfasst sind nahezu sämtliche gesundheitsbezogenen Einrichtungen, in denen – auch ambulant – Kontakt mit Patienten, Pflegebedürftigen oder Schwangeren besteht. Insbesondere sind umfasst:

  • Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen (stationär und ambulant), Tageskliniken oder vergleichbare Einrichtungen
  • Arztpraxen einschließlich Zahnarztpraxen und andere Praxen humanmedizinischer Heilberufe (z.B. Physio-/Ergotherapeuten, Hebammen, Logopäden, Masseure, Podologen)
  • Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen
  • Ambulante Pflegedienste oder -einrichtungen
  • Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen und Werkstätten für behinderte Menschen, voll- und teilstationäre Einrichtungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen
  • Beförderungsdienste, die Leistungen für Voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen erbringen

Weitere Hinweise zum Thema und die Beantwortung der häufigsten Fragen zur neuen Regelung können Sie in der Langversion unseres Blogbeitrags unter https://kanzlei-kerner.de/blog/einrichtungsbezogene-impfpflicht-20a-ifsg/ nachlesen.

Foto(s): Ulrich Kerner

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