Einstweiliger Rechtsschutz gegen fachpsychiatrische Untersuchungsanordnung erfolgreich

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Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Beschluss v. 30.09.2020 dem Bundeskriminalamt vorläufig untersagt, einen von Herrn Rechtsanwalt Christian Reckling vertretenen Mandanten aufgrund einer Anordnung ärztlich untersuchen zu lassen (3 L 1061/20.WI).

Untersuchungsanordnung zur fachpsychiatrischen Untersuchung

Rechtsanwalt Christian Reckling vertritt einen Mandanten, der mit der Anordnung seines Dienstherrn (dem BKA) zur fachpsychiatrischen Untersuchung nicht einverstanden ist, da aus seiner Sicht die Tatsachenbehauptungen seines Dienstherrn nicht erkennen lassen, worin ernsthafte Zweifel an seiner Dienstfähigkeit bestehen sollen. Gegen die Anordnung legte Rechtsanwalt Christian Reckling zunächst Widerspruch ein und führte zudem ein gerichtliches Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wiesbaden. 

Zulässigkeit des Eilantrags entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

Rechtsanwalt Christian Reckling konnte in dem Eilverfahren die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden davon überzeugen, dass der vertretenen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Eilanträge gegen Untersuchungsanordnungen gem. § 44a S. 1 VwGO unzulässig seien, nicht zu folgen ist. Denn das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG gebietet den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur ärztlichen Untersuchung als zulässig anzusehen, da es andernfalls zu unzumutbaren Nachteilen für den Rechtsschutzsuchenden kommt, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig zu beseitigen sind. So heißt es in dem Beschluss:

"Woraus das Bundesverwaltungsgericht seine Erkenntnis, dem Beamten drohe in der Praxis nicht ernsthaft eine Disziplinarmaßnahme, wenn er die Untersuchungsanordnung nicht befolge, erlangt hat, ist bereits unklar."

Begründetheit des Eilantrags

Das Verwaltungsgericht entschied sodann auch, dass der Eilantrag begründet ist. Die Entscheidung wurde u.a. damit begründet, dass der mit der Untersuchungsanordnung verfolgte Zweck der Ausforschung des Gesundheitszustandes eines Beamten nicht zulässig sei, um sodann mit den gewonnenen Erkenntnissen weitergehende Schritte in Bezug auf eine Versetzung in den Ruhestand einzuleiten. Es gelte auszuschließen, dass die Untersuchung einer unzulässigen Ausforschung des Gesundheitszustandes dient, weil es für die Vorstellung beim Amtsarzt noch nicht gereicht habe. Auch an der Begründung der Untersuchungsanordnung störte sich das Verwaltungsgericht und folgte auch insoweit der Rechtsauffassung von Rechtsanwalt Christian Reckling, der u.a. ausführte, dass keine tatsächlichen Umstände vorliegen, die den Schluss auf Zweifel an der Dienstfähigkeit seines Mandanten gerechtfertigt hätten. 

Kommentar

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sie zeigt aber auf, dass der Dienstherr unbequeme oder unbeliebte Beamtinnen oder Beamte nicht mit unzulässigen Mitteln der Gesundheitsausforschung unterdrücken kann. Derartige erhebliche Grundrechtseingriffe bedürfen einer inhaltlichen klaren, bestimmten und eindeutigen Begründung und müssen zudem verhältnismäßig sein. Immerhin ist die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten betroffen, so dass der Dienstherr nicht dem Arzt überlassen kann, ob und inwieweit er die Untersuchung ggf. ausweitet. Hier sind dem Dienstherrn klare Grenzen zu setzen. 

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