Elterngeld und ElterngeldPlus – Glück hat, dessen Kind ab 1. Juli 2015 geboren wird?

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Wann besteht der Anspruch?

Das Allerwichtigste vorab: Ihr Kind muss ab dem 1. Juli 2015 geboren worden sein. Nur dann können Sie die Leistungen entsprechend der Neuregelung in Anspruch nehmen.

Die wichtiges Frage: Sind die Neuregelungen gut?

Im Prinzip ja, denn Eltern soll es hierdurch ermöglicht werden, Familie und Beruf besser unter einen Hut zu bringen. Dies verdeutlicht sich insbesondere durch die Neuregelungen zur Teilzeitarbeit.

Gibt es Nachteile?

Während die Neuregelungen für Eltern in der Tat eine tolle Sache sind, werden sie für Arbeitgeber zu einer Herausforderung werden – insbesondere was die Umsetzung des Wunsches nach Teilzeitarbeit anbetrifft. Die praktische Umsetzung der Regelungen wird also spannend werden.

Was sind die Vorteile der Neuregelungen?

Auf den Punkt gebracht: flexiblere Elternzeit, längerer Elterngeldbezug bei Teilzeitarbeit – und das für beide Eltern.

Das Wichtigste: Teilzeitarbeit – längerer Elterngeldbezug

Mütter, aber auch Väter, die nach der Geburt des Kindes in Teilzeit arbeiten, erhalten das sog. ElterngeldPlus doppelt so lange.

Konkret bedeute das Folgendes:

  • ElterngeldPlus kann bis zu 28 Monate lang bezogen werden,
  • wenn mit maximal 30 Wochenstunden in Teilzeit gearbeitet wird

Partnerschaftsbonus: Teilzeitarbeit beider Eltern wird gefördert

Wenn beide Eltern parallel vier Monate lang in Teilzeit arbeiten (mindestens 25 Wochenstunden, maximal 30 Wochenstunden), erhalten sie den sog. Partnerschaftsbonus.

Das heißt, sie haben Anspruch auf vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate.

Wie hoch sind die Leistungen denn?

Das klassische Elterngeld beträgt mindestens 300,00 € und maximal 1.800,00 € monatlich.

Das ElterngeldPlus wird bezahlt, wenn in Teilzeit gearbeitet wird. Es wird zusätzlich zum Teilzeiteinkommen bezahlt. Es beträgt maximal die Hälfte des Elterngeldes, d.h. mindestens 150,00 € und maximal 900,00 € monatlich. Soweit aus dem Gesetz ersichtlich, muss man sich das Einkommen, das man aus der Teilzeittätigkeit erzielt, nicht auf das Elterngeld anrechnen lassen.

Ändert sich auch etwas bei der klassischen Elternzeit?

Ja – die Elternzeit wird flexibilisiert und zwar wie folgt:

  • Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag des Kindes Elternzeit in Anspruch nehmen.
  • Dass Elternzeit in Anspruch genommen werden soll, muss dem Arbeitgeber nun früher als bisher, d.h. unbedingt 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit angezeigt werden – am besten schriftlich!
  • Neu ist, dass zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes 24 Monate Elternzeit in Anspruch genommen werden kann – ohne dass der Arbeitgeber zustimmen muss.
  • Die Elternzeit kann in drei Abschnitte aufgeteilt werden. Allerdings kann der Arbeitgeber im dritten Abschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen die Elternzeit ablehnen, vorausgesetzt, der dritte Abschnitt liegt zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes.

Alles zu kompliziert? Ich berate Sie gerne individuell! Rufen Sie mich gerne an oder schicken Sie mir einfach eine E-Mail.


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