Elternunterhalt: Wer muss für die Eltern zahlen?

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Wegen der steigenden Lebenserwartung und Verschärfungen in der Rechtsanwendung häufen sich die Fälle, in denen Kinder im Alter für Ihre Eltern aufkommen müssen. Grundsätzlich sind Kinder verpflichtet, für Ihre Eltern Unterhalt zu zahlen. Muss ein Elternteil im Heim untergebracht werden, sind die Kosten häufig so hoch, dass Pflegeversicherung und Rente nicht ausreichen. Zunächst zahlt der Sozialhilfeträger, er fordert das Geld später aber immer häufiger von den Kindern zurück.

Berechnung des Elternunterhalts

Die Höhe des Unterhalts misst sich am Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes. Wieviel im Einzelfall zu zahlen ist, also die Höhe des Unterhalts, hängt von vielen Faktoren ab:

Zunächst sind die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der eigenen Familie vorrangig – dafür steht dem Unterhaltsverpflichteten ein recht hoher Betrag, der sogenannte „Familienselbstbehalt“ zu. Die Freibeträge für Verheiratete sind vergleichsweise hoch. Vom Nettoeinkommen darf der Unterhaltspflichtige 1.800 € und sein Ehepartner 1.440 € behalten, der gesamte sogenannte Familienselbstbehalt liegt also bei 3.240 €.

Selbst wenn das elternunterhaltspflichtige Kind nicht verheiratet ist, sondern mit seinem Lebensgefährten und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, kann sich das Kind auf einen Familienselbstbehalt berufen. In diesen Fällen hat das Sozialamt für die Kosten für das Pflegeheim aufzukommen, wenn Rente und sonstiges Vermögen nicht ausreichen.

Ferner gilt: Hat der Unterhaltspflichtige ein Nettoeinkommen über 1.800 Euro darf das Sozialamt höchstens die Hälfte vom Mehrbetrag beanspruchen.

Sonderbelastungen sind zu berücksichtigen

Jedoch sind einige Posten vorrangig zu berücksichtigen, so etwa die Schuldentilgung für Wohneigentum, das vor der Pflegebedürftigkeit der Eltern angeschafft wurde oder Mietzahlungen des Unterhaltsverpflichteten.

Ebenfalls vorrangig zu berücksichtigen ist die eigene Altersvorsorge des unterhaltspflichtigen Kindes. So können Selbstständige 25 % ihres Lebenseinkommens als Altersrücklage schützen. Angestellte dürfen also monatlich zusätzliche 5 % ihres Einkommens für die Altersvorsorge zurücklegen. Diese Rücklagen können sogar rückwirkend gebildet werden.

Aber nicht nur das laufende Einkommen, auch das Vermögen der Unterhaltspflichtigen muss bis zu einer Schongrenze für den Unterhalt ausgegeben werden. Eine angemessene, selbst genutzte Immobilie wird in der Regel zum Schonvermögen gezählt. Über die Höhe des Schonvermögens entscheidet im Zweifel ein Gericht.

Im Einzelnen ist die Ermittlung des Elternunterhalts schwierig und von vielen Faktoren abhängig; für den juristischen Laien kaum überschaubar. Um nicht unnötig hoch zur Kasse gebeten zu werden, ist Rat von einem Fachanwalt für Familienrecht zu empfehlen.


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