Entlassung eines Soldaten in der Probezeit kann rechtswidrig sein

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Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urt. v. 08.10.2013 (Az.: 1 K 438/13.KO) entschieden, dass die Entlassung eines Soldaten in der Probezeit rechtswidrig war.

Der Kläger wurde 2008 bei der Bundeswehr als Anwärter für die Laufbahn der Feldwebel des Truppendienstes eingestellt und in der Folgezeit für das von ihm ausgeübte Amt außergewöhnlich gut beurteilt. Im Dezember 2010 verhängte die Bundeswehr gegen den Soldaten nach einem Unfall, bei dem er ohne Befugnis ein Bundeswehrfahrzeug steuerte, eine Disziplinarbuße von 1.000,00 €. Im Oktober 2011 beantragte der Soldat dann wegen persönlicher Umstände seine Versetzung von Idar-Oberstein nach Berlin. Seine Stammdienststelle lehnte dies ab. In der Folgezeit kam es u. a. im Zusammenhang mit einem Erholungsurlaub des Klägers während einer grundsätzlichen Urlaubssperre, einer Krankschreibung während eines Aufenthalts des Klägers in Berlin und der angeblichen Übernachtung seiner Lebensgefährtin - einer in Berlin stationierten Soldatin - im Kasernengebäude zwischen dem Kläger und seiner unmittelbaren Disziplinarvorgesetzten zu Unstimmigkeiten und Auseinandersetzungen, bei denen sich der Kläger unangemessen verhalten haben soll. Daraufhin entließ die zuständige Stelle der Bundeswehr den Kläger gegen seinen Willen aus dem Soldatenverhältnis und bewertete dabei dessen wiederholtes Fehlverhalten als Ausdruck eines grundsätzlichen charakterlichen Mangels. Hiermit war der Soldat nicht einverstanden und erhob Klage, die erfolgreich war.

Die Entlassung, so die Koblenzer Richter, finde ihre Rechtsgrundlage nicht in den einschlägigen soldatenrechtlichen Bestimmungen. Danach könne ein Soldat auf Zeit in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen seien, nicht mehr erfülle. Hierzu gehöre auch die charakterliche Eignung. Bei der Beurteilung stehe den Dienstvorgesetzten zwar ein Beurteilungsspielraum zu. Jedoch sei die Entscheidung gleichwohl fehlerhaft. Die Stammdienststelle habe den Sachverhalt im Hinblick auf nicht gemeldete Übernachtungen der Lebensgefährtin des Klägers in der Kaserne nicht hinreichend aufgeklärt. Nicht nachvollziehbar sei ferner, warum aus Krankmeldungen des Klägers auf eine fehlende charakterliche Eignung geschlossen worden sei. Das angeblich herablassende Verhalten des Klägers gegenüber seiner Disziplinarvorgesetzten reiche für eine Entlassung ebenfalls nicht aus. Auch wenn das Verhalten des Klägers durchaus Anlass für erzieherische oder auch disziplinare Maßnahmen gewesen sein könnte, rechtfertige das Geschehen nicht die Prognose, bei entsprechenden Maßnahmen sei eine Änderung des Verhaltens des Klägers in der Zukunft nicht zu erwarten. Da die Stammdienststelle der Bundeswehr auch den ihr zustehenden Ermessensspielraum verkannt habe, sei der Klage des Soldaten stattzugeben gewesen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Koblenz Nr. 34/2013

Kommentar:

Die Entscheidung zeigt wieder einmal, dass der Beurteilungsspielraum in bestimmten Fällen gerichtlich überprüfbar ist. Es lohnt sich also bei Eingriffen in das Grundrecht, die wie in diesem Fall die Berufswahl des Klägers betreffen, anwaltlichen Rat einzuholen.


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