Entziehung der Fahrerlaubnis bei Straftat ohne Verkehrsbezug ?

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Die Voraussetzungen für eine Entziehung der Fahrerlaubnis sind in § 3 Abs. 1 StVG geregelt. Demnach kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn jemand ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Vielen ist nicht bewußt, dass auch bei Straftaten außerhalb des Straßenverkehrs die Fahrerlaubnis entzogen werden kann.

Kann jede Straftat den Führerschein gefährden ?

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 6  FeV ist die Entziehung der Fahrerllaubnis nur bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde, zulässig. Demnach kann eine Entziehung nicht bei jeder Straftat erfolgen.

Welche Delikte können zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen ?

Der Verwaltungsgerichtshof München hat mit Beschluss vom 9.3.2021 (Az: 11 CS20.2793) festgestellt, dass nicht jede Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht und Anhaltspunkte für ein Aggressionspotential bietet, eine erhebliche Straftat im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 6  FeV ist. In dem entschiedenen Fall griff der Verurteilte durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite eines PKW und zog fest an diesen, welches beim Opfer Schmerzen auslöste.

Eine erhebliche Straftat kann nach Entscheidung des VG Neustadt/W. vom 1.8.2016 (Az: 3 L 547/16) etwa bei der Bedrohnung einer anderen Person mit einer Waffe vorliegen.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat bei einem sexuellen Mißbrauch von Kindern eine erhebliche Straftat gesehen, die zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann (Urteil vom 8.7.2014-12LC 224/13). 

Auch ist entscheidend, ob die Taten bereits lange zurückliegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat am 17.10.2022 (Az: 11B 20.2996) entschieden, dass  nach elf Jahren die Fahrerlaubnisbehörden ohne Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens Eignungszweifel ausräumen können.

Zur Klärung kann die Behörde den Betreffenden grundsätzlich zur Beibringung eines Gutachtens auffordern, welches die Neigung zur impulsiven Durchsetzung der eigenen Interessen klären soll.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 30 Jahren im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ und ihm wurde für besondere Fortbildung das Zertifikat Q verliehen.

Nach seiner Erfahrung kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung jedoch häufig abgewendet werden. Eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung ist möglich.



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