Erfassung der täglichen Arbeitszeit und Verjährung von Urlaubsansprüchen

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Erfassung der täglichen Arbeitszeit - Worum geht es?


Der EUGH hat Urteil vom 14.05.2019 entschieden, dass Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Hierzu hatte ich bereits in meinem Beitrag vom 09.07.2019 hingewiesen. Nach Ansicht der Literatur richtete sich diese Pflicht an die Mitgliedstaaten und nicht an die Arbeitgeber


Beschluss Bundesarbeitsgericht vom 13.09.2022


Das Bundesarbeitsgericht hat nun aber in einem anderen Zusammenhang entschieden, dass eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung sich bei unionsrechtskonformer Auslegung bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG ergibt. Danach sei ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann. Da nach Ansicht des Gerichts eine gesetzliche Pflicht bestehe, sei ein Initiativrecht des Betriebsrates im Hinblick auf die Einführung eines Arbeitszeiterfassungssystem ausgeschlossen.


Konkreter Handlungsbedarf?


Welche Maßnahmen jetzt aber konkret erforderlich sind, lässt sich der Pressemitteilung jedenfalls nicht entnehmen. Und auch das Urteil des EuGH verlangt nur, dass ein objektives und zuverlässiges System eingerichtet werden soll. Die Ampelkoalition hat im Koalitionsvertrag hierzu eine Regelung angekündigt. Diese bzw. die Begründung des Urteils bzw. bleibt abzuwarten.


Verjährung von Urlaubsansprüchen – Worum geht es?


Bereits in meinen Beiträgen vom 02.10.2020 und 03.02.2022 hatte ich bereits beschrieben, dass Urlaubsansprüche grundsätzlich nur dann verfallen können, wenn  der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in die Lage versetzt hat, seinen Urlaubsanspruch wahrzunehmen und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch aus freien Stücken nicht genommen hat. Ohne eine solche Mitwirkungshandlung verfällt der Urlaub nicht mit Ablauf des Jahres bzw. eines Übertragungszeitraums, beispielsweise bei Krankheit nach § 7 Abs. 3 BurlG.

Ob es zu einer Verjährung dieser Urlaubsansprüche nach 3 Jahren kommt, hatte das BAG nicht entschieden, sondern dem EuGH drei Fälle zur Entscheidung vorgelegt.


Urteile des EuGH vom 22.09.2022


Der EuGH hat die Vorlagefragen des BAG dahingehend beantwortet, dass auch eine Verjährung abhängig von der Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers sind. Dieser ist also verpflichtet, den Arbeitnehmer aufzufordern, den Urlaub zu nehmen.

Zwei der Entscheidungen betrafen Urlaubsansprüche aus Jahren, in denen die Arbeitnehmer erst arbeitsunfähig erkrankten. Für diese Jahre sei keine Verjährung der Urlaubsansprüche eingetreten.

Im dritten Fall war es der Arbeitnehmerin aufgrund des Arbeitsaufkommens nicht möglich, den Urlaub zu nehmen. Auch hier sei eine Verjährung nicht eingetreten, da der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin nicht tatsächlich in die Lage versetzt hat, ihren in einem Bezugszeitraum erworbenen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub wahrzunehmen.

Eine Aussage wie oft und wann ein Arbeitgeber darüber informieren bzw. auffordern muss, den Jahresurlaub zu nehmen, wurde jedoch nicht getroffen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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