Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen: Ausschluss von Klassenfahrt

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Das Verwaltungsgericht Aachen hat am 01.07.2019 (Aktenzeichen: 9 L 752/19) entschieden, dass ein Schüler, der in der Vergangenheit den Anweisungen der Lehrer nicht Folge geleistet hat, von der Klassenfahrt ausgeschlossen werden darf.

Der Sachverhalt:

Der Antragsteller war Schüler der 6. Klasse einer Gesamtschule. Nachdem er des Öfteren negativ aufgefallen war, weil er Anweisungen seiner Lehrkräfte missachtete, wurde ihm mit Bescheid vom 06.06.2019 mitgeteilt, dass er für die Klassenfahrt am 02.07.2019 ausgeschlossen wird. Das Klassenbuch wies für den Zeitraum von Anfang April 2019 bis Mai 2019 acht Eintragungen auf. Darüber hinaus störte er ein Schlichtungsgespräch zwischen einem Sonderpädagogen und mehreren Schülern, indem er z. B. seine Schuhe auszog und einem Mitschüler unter die Nase hielt. Daraufhin wurde der Antragsteller in den Nachbarraum verwiesen und aufgefordert, dort auf den Sonderpädagogen zu warten. Der Schüler widersetzte sich der Anweisung und verließ ohne Rücksprache das Schulgebäude. 

Die Entscheidung:

Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag des Schülers ab. Der Bescheid bzw. der Ausschluss von der bevorstehenden Klassenfahrt sei rechtmäßig. 

Aus Sicht des Gerichts bestünden aufgrund der Klassenbucheinträge und den Ausführungen verschiedener Lehrer keine Zweifel daran, dass der Antragsteller sich nicht an die Anweisungen der Lehrkräfte hielt. Das Fehlverhalten sei auch gewichtig. Insbesondere auf Klassenfahrten seien Lehrkräfte darauf angewiesen, dass Schüler ihren Anweisungen Folge leisten, damit die Lehrkräfte ihrer Aufsichtspflicht ordnungsgemäß nachkommen können.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass rein pädagogische Maßnahmen zugunsten von Schulordnungsmaßnahmen früher aufgegeben werden können, wenn Eltern und Schule – wie im vorliegenden Fall – nicht gemeinsam an einem Strang ziehen, um Verhaltensweisen abzustellen, die einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb erschweren oder sogar unmöglich machen. 

Fazit:

Wenn ein Schüler sich in der Vergangenheit (mehrfach) nicht an die Anweisungen eines Lehrers gehalten hat, kann er von einer bevorstehenden Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Nichtsdestotrotz ist aber stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, sodass z. B. nicht auch mildere Mittel in Betracht kommen dürfen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird in den allermeisten Fällen ein verwaltungsgerichtlicher Eilantrag erforderlich werden, da eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren regelmäßig zu spät kommen dürfte. Die Maßnahme hätte sich dann bereits erledigt.

Für einen erfolgreichen Eilantrag genügt die pauschale Behauptung, dass der zugrunde gelegte Sachverhalt unrichtig sei, nicht. Vielmehr muss konkret vorgetragen werden, wie sich der Sachverhalt aus der Sicht des Schülers zugetragen hat. 

Bitte beachten Sie, dass dieser Beitrag – für den wir keine Haftung übernehmen – eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Alexander Seltmann

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Sozialrecht

Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Gaßmann & Seidel Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Stuttgart


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