EuGH: Erfassung der täglichen Arbeitszeit?

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Das Urteil des EuGHs zur Arbeitszeiterfassung

Der EuGH hat mit Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18) entschieden, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem die von jedem Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.

Geklagt hatte eine spanische Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank mit dem Ziel, festzustellen, dass diese verpflichtet sei, ein System zur Erfassung der von ihren Mitarbeitern geleisteten täglichen Arbeitszeit einzurichten.

Adressat: Gesetzgeber

Im Ergebnis leitet der EuGH diese Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung aus der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG und Artikel 31 der EU-Grundrechte-Charta ab. Dabei richtet sich das Urteil nicht direkt an Arbeitgeber, sondern begrenzt den Spielraum der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie.

Der deutsche Gesetzeber ist also gefordert, das Arbeitszeitgesetz anzupassen. Bisher sieht dieses nur eine arbeitgeberseitige Dokumentationspflicht vor, soweit über die reguläre werktägliche Höchstarbeitszeit von acht Stunden hinausgearbeitet wurde (§ 16 Abs. 2). Es bleibt abzuwarten, wie die vom EuGH aufgestellten Anforderungen umgesetzt werden. Eine reine Vertrauensarbeitszeit ohne jegliche Dokumentation der Arbeitszeit ist ausgeschlossen. Eine Selbstdokumentation durch die Arbeitnehmer ist jedoch möglich. Bei der Implementierung eines Dokumentationssystems ist jedenfalls darauf zu achten, dass dieses durch den Betriebsrat nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist.

Praxishinweis

In der Praxis kann eine unmittelbare Pflicht der Arbeitgeber zur Anpassung der Arbeitszeiterfassung aus dem Urteil wohl nicht abgeleitet werden. Es ist jedoch zu erwarten, dass Arbeitsgerichte und Behörden die schon bestehenden Pflichten aus dem Arbeitszeitgesetz im Lichte des EuGH Urteils auslegen.


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