EuGH: Vertragsklausel unwirksam – Widerruf vieler Darlehensverträge ist möglich

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Europäische Gerichtshof hat einmal mehr ein für Verbraucher bahnbrechendes Urteil verkündet. In der Rechtssache C-66/19 hat der EuGH entschieden, dass der Kreditvertrag, um den es dort ging, unzureichende Informationen zum Widerruf enthalten hat. Die Folge ist, dass das Widerrufsrecht für diesen Vertrag nicht zu laufen begonnen hat.

Worum geht es? 

Der EuGH hat entschieden, dass der bloße Verweis auf eine Rechtsnorm, hier § 492 Abs. 2 BGB und das was in dieser Norm steht nicht ausreicht, um einen Verbraucher ausreichend darüber aufzuklären, was er für ein Widerrufsrecht hat. 

Das muss nach Ansicht des EuGH schon deutlich gesagt werden und kann nicht einfach nur mit dem Verweis auf ein Gesetz erfolgen. Diese Art der Vertragsgestaltung wird Kaskadenverweis genannt. Der Verbraucher muss also in § 492 BGB hineinschauen, dort lesen was er für Rechte hat und sich dann weiter durch dort zitierte Rechtsvorschriften hindurchlesen, bis er schließlich herausfindet, was von ihm verlangt wird. Vollkommen zurecht sagt der EuGH hier: Das ist unzulässig.

Was heißt dies nun für Verbraucher? 

Viele Kredite ab 2010 dürften damit widerruflich sein, denn diese Klausel wurde von sehr vielen Banken und anderen Kreditgebern verwendet. 

In dieser Situation ist vom sogenannten „Widerrufsjoker“ die Rede. Denn die Folge ist, dass ohne die Angabe von irgendwelchen Gründen der Vertrag beendet werden kann. Die Folge daraus ist wiederum dann die Rückabwicklung des Vertrages. Es muss also eine Situation hergestellt werden, als ob dieser Vertrag nie geschlossen worden wäre.

Für Verbraucher ist dies eine sehr günstige Ausgangslage.

Wie ist das Prozedere? 

Zunächst muss der Widerruf gegenüber der Bank erklärt werden. Wenn sich diese aufgrund des Urteils des EuGH freiwillig bereit erklärt den Vertrag rückabzuwickeln, dann kann die Sache schnell zu einem unkomplizierten Ende kommen. 

Möchte die Bank das nicht, dann ist eine Klage notwendig.

Unser Angebot

Gerne vertreten wir Sie in dieser Angelegenheit. Wir überprüfen kostenlos Ihre Verträge und teilen Ihnen mit, ob Sie ein Widerrufsrecht haben. Wenn Sie zu den betroffenen gehören, oder anderweitig Interesse am Thema haben, nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. Wir haben unter https://www.ra-bergdolt.de/darlehenswiderruf eine Seite mit weiterführenden Informationen und Kontaktmöglichkeiten eingerichtet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Daniela A. Bergdolt

Beiträge zum Thema