EuGH – Widerrufsrecht von den Toten auferstanden?

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Darlehensverträge für Verbraucher müssen verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen enthalten.

Ansonsten beginnt der Lauf der Widerrufsfrist nicht, es entsteht das sog. „ewige Widerrufsrecht“, auch „Widerrufsjoker“ genannt, welchem der deutsche Gesetzgeber mit Rückendeckung des BGH hatte zum Schutz der Banken Einhalt gebieten wollen.

Ein Rechtsstreit der Kreissparkasse Saarlouis mit einem Kunden schaffte es vor diesem Hintergrund zum Europäischen Gerichtshof.

Nach den verwendeten Klauseln in den AGBs sollte die 14-tägige Frist zum Widerruf beginnen, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben erhalten hat, die eine bestimmte Vorschrift des BGB vorsieht. Die Pflichtangaben wurden im Vertrag selbst nicht aufgeführt. Die Vorschrift im BGB wiederum verweist auf weitere deutsche Rechtsvorschriften.

Der EuGH stellte nun fest, solche kaskadenartige Verweise auf Vorschriften oder Gesetze genügen als verständliche Hinweise auf den Beginn von Widerrufsfristen grds. nicht.

Folgt das Landgericht Saarbrücken nun dem Urteil des EuGH, so könnte sein Urteil grds. Wirkung auf ähnlich gelagerte Verträge (Abschluss ab Juni 2010) haben.

Dies scheint auch zu erwarten zu sein, denn das Landgericht Saarbrücken hatte – entgegen BGH – die Tageszinsangabe von „0,00 EUR“ als Grund für die Versagung der Gesetzlichkeitsfiktion (s. u.) herangezogen und – wiederum entgegen BGH – den Kaskadenverweis des Gesetzgebers zur Prüfung gebracht.

Nach hiesiger bescheidener Auffassung übrigens richtigerweise, denn weder BGH noch der deutsche Gesetzgeber stehen über den einschlägigen europarechtlichen Normen (Stichwort richtlinienkonforme Auslegung).

Aber: Problematisch ist, dass es sich bei der verwendeten Klausel um eine solche handelt, welche der Gesetzgeber in seinem Muster der Widerrufsinformation etabliert hat, wenn – aber auch nur dann – sich der Darlehensgeber (Bank oder Sparkasse) vollumfänglich an dieses Muster gehalten hat, tritt die sog. „Gesetzlichkeitsfiktion“ ein, d. h., ein Berufen auf die ( auf den weithin bekannten fehlerhaften gesetzgeberischen Vorgaben beruhenden) Fehler in der Widerrufsinformation (früher Widerrufsbelehrung) ist ausgeschlossen.

Demgegenüber kann man allerdings die Regelung zur Gesetzlichkeitsfiktion (Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB) für richtlinienwidrig und demnach unanwendbar halten (a.A. BGH) und es kommen auch Staatshaftungsansprüche in Betracht, welche wiederum vergleichsweise schwierig in der Durchsetzung sind.

Zudem können Abweichungen von jenem Muster wiederum zu einem anderen Ergebnis führen. 

Was können Betroffene tun?

Die Vertragsunterlagen sollte ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen.

Mit derartigen Fällen beschäftigt sich Rechtsanwalt Rainer Lenzen von der Kanzlei für Wirtschaftsrecht Bank- und Kapitalmarktrecht – Rechtsanwalt Rainer Lenzen bereits seit Jahren.

Eine Einzelfallprüfung, also genaue Durchsicht der gegenständlichen Vertragsbedingungen ist für eine fundierte Einschätzung unerlässlich.



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