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Fahranfänger und Fahrschule – Wichtiges und Wissenswertes – Teil 1

  • 7 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Als Fahranfänger werden in der Regel die Autofahrer bezeichnet, die zwischen 18 und 24 Jahren alt sind und ihren Führerschein gerade gemacht haben – meist in der Klasse B für den Pkw. Im Jahr 2017 leben in Deutschland ungefähr 782.000 18-Jährige, von denen immer weniger gleich ihren Führerschein machen. Für diejenigen, die gerade in der Fahrschule sind, bald mit dem Führerschein anfangen oder diesen vor Kurzem gemacht haben, sind in diesem Rechtstipp viele Tipps und aktuelle Urteile rund um Fahranfänger kompakt zusammengefasst.

Wie findet man eine gute Fahrschule?

Wie sehr oft im Leben sollte man auch für die Suche nach einer guten Fahrschule auf Weiterempfehlungen aus dem Freundes- oder Bekanntenkreis zurückgreifen. Darüber hinaus kann man auch im Internet auf den jeweiligen Homepages der Fahrschulen allerhand Interessantes herausfinden, was dem zukünftigen Fahranfänger die Entscheidung erleichtern kann. So sollten bereits in einem unverbindlichen Informationsgespräch Auskünfte über die wichtigsten Dinge, z. B. Fahrzeuge, Preise, Theorie- und Praxisausbildung, erteilt werden. Einige Fahrschulen bieten sog. Schnuppertermine an, bei denen man unverbindlich an einer Theoriestunde teilnehmen kann, um sich selbst ein Bild zu machen. Bei der Wahl der Fahrschule und damit auch des Fahrlehrers ist aber zu beachten, dass ein guter Pkw-Fahrlehrer nicht immer auch ein guter Motorrad-Fahrlehrer sein muss. Wichtig ist in diesem Fall, dass der Fahrlehrer bei der Ausbildung auf dem Motorrad begleitet und dem Fahrschüler die Grundfahrübungen zunächst selbst vorführt. Grundsätzlich ist zu beachten, dass eine seriöse Fahrschule keine Dumpingpreise bieten oder keinen Endpreis für die jeweilige Ausbildung nennen kann. Sollte man dennoch mit der Wahl der Fahrschule unzufrieden sein, so kann man die Fahrschule wechseln. In diesem Fall ist die alte Fahrschule verpflichtet, eine Ausbildungsbescheinigung über die bisherige Ausbildung in Theorie und Praxis auszustellen.

Die wichtigste Person für Fahranfänger: der Fahrlehrer

Nachdem die Wahl auf eine Fahrschule gefallen ist, sollte es in jedem Fall möglich sein, „seinen“ Fahrlehrer persönlich kennenzulernen. Schließlich bleibt dieser bis zum Ende der Ausbildung die wichtigste Bezugsperson. Umso ärgerlicher ist es, wenn das Verhältnis nicht unbelastet bleibt.

In einem Fall kam es immer wieder vor, dass sich ein Fahrlehrer von seinen Fahrschülern während deren Fahrstunden zu zeitaufwendigen Privaterledigungen, z. B. Friseurterminen oder Restaurantbesuchen, fahren ließ. Auch schrieb er während der Fahrstunden SMS oder las Zeitung. Das Verwaltungsgericht Hannover kam zu dem Schluss, dass der Fahrlehrer seine Fahrschüler weder gewissenhaft noch ordnungsgemäß ausgebildet hat. Außerdem ergaben sich aus seinem Verhalten Gefährdungen für die Fahrschüler und den Straßenverkehr. Aus diesen Gründen wurde dem Fahrlehrer die Fahrlehrererlaubnis wegen Unzuverlässigkeit i. S. d. § 8 Abs. 2 Fahrlehrergesetz (FahrlG) entzogen (Verwaltungsgericht (VG) Hannover, Beschluss v. 04.08.2008, Az.: 9 B 2897/08).

In einem anderen Fall belästigte ein Fahrlehrer mehrfach Fahrschülerinnen während der Fahrstunden sexuell, indem er sie unter dem Vorwand der Hilfestellung im Brustbereich oder am Oberschenkel bis in den Intimbereich hinauf berührte oder Äußerungen sexuellen Inhalts machte. Auch diesem Fahrlehrer wurde die Fahrlehrererlaubnis wegen charakterlicher Ungeeignetheit und Unzuverlässigkeit entzogen. Da nach § 20 Abs. 2 FahrlG die Fahrschulerlaubnis erlischt, wenn deren Inhaber die Fahrlehrererlaubnis entzogen wird, hat der Mann zusätzlich die Erlaubnis verloren, seine Fahrschule weiterhin zu betreiben (VG Stuttgart, Urteil v. 03.05.2012, Az.: 8 K 2956/11).

Einen ganz anderen, aber dennoch gerade in der heutigen Zeit sehr interessanten Fall musste der Bundesgerichtshof (BGH) entscheiden. Hier war die Frage, ob ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt – dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt –, Fahrzeugführer nach § 23 Abs. 1a S. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) ist oder nicht. Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass der Fahrlehrer, der alsBeifahrer einer Ausbildungsfahrt einen Fahrschüler begleitet, grundsätzlich kein Kraftfahrzeugführer i. S. d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO ist. Allerdings kommt es in diesem Zusammenhang auf den Ausbildungsstand des Fahrschülers an, sodass der Fahrlehrer dann vom Handyverbot befreit ist, wenn der Fahrschüler bereits Fortgeschrittener ist (BGH, Beschluss v. 23.09.2014, Az.: 4 StR 92/14).

Begleitetes Fahren mit 17

Seit 1. Januar 2011 dürfen Jugendliche mit 17 Jahren ihren Pkw-Führerschein der Klasse B machen. Diese Möglichkeit entspricht einem Trend, der auch in anderen Ländern, z. B. in den USA oder Österreich, festzustellen ist. Ziel dieser Möglichkeit ist es, die hohe Unfallquote bei Fahranfängern, die oftmals aus mangelnder Fahrerfahrung resultiert, zu senken.

Das Begleitete Fahren mit 17 ist in § 48a Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und § 6e Straßenverkehrsgesetz (StVG) geregelt. Ein Jugendlicher kann nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten und frühestens im Alter von 16,5 Jahren bei der zuständigen Führerscheinstelle eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Diese wird nur dann erteilt, wenn für den Jugendlichen keine Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg, z. B. aus einem bestehenden Rollerführerschein, eingetragen sind. Die Führerscheinausbildung erfolgt in einer Fahrschule und besteht aus theoretischem Unterricht und praktischen Fahrstunden. Zum Abschluss der Ausbildung muss auch für das Begleitete Fahren mit 17 sowohl eine theoretische als auch eine praktische Fahrprüfung abgelegt werden. Die theoretische Fahrprüfung kann frühestens drei Monate, die praktische Fahrprüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag stattfinden. Wurde die praktische Fahrprüfung bestanden, erhält man die Prüfbescheinigung mit der Ausnahmegenehmigung frühestens am 17. Geburtstag.

In dieser Prüfbescheinigung, die nur in Deutschland gültig ist, sind eine oder mehrere Begleitpersonen eingetragen. Die Begleitperson muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen den Führerschein der Klasse B oder der Klasse 3 besitzen und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als einen Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg haben. Der Fahranfänger muss die Null-Promillegrenze beachten, die Begleitperson darf höchstens 0,5 Promille haben und beide dürfen keine verbotenen berauschenden Mittel zu sich genommen haben. Die Probezeit beginnt mit Erteilung der Prüfbescheinigung und dauert 2 Jahre. Der normale Kartenführerschein wird auf Antrag, frühestens aber am 18. Geburtstag durch die Fahrerlaubnisbehörde ausgehändigt. Mit der Prüfbescheinigung darf aber höchstens bis drei Monate nach dem 18. Geburtstag gefahren werden, lediglich die Auflage, mit einer Begleitperson zu fahren, entfällt mit Erreichen der Volljährigkeit.

Achtung: Eine Fahrerlaubnis der Klasse B für das Begleitete Fahren mit 17 mit der Auflage, bei allen Fahrten von einer Begleitperson begleitet zu werden, wird widerrufen, wenn der Fahranfänger zwar mit einer Begleitperson ein Fahrzeug führt und dabei kontrolliert wird, diese aber nicht als zulässige begleitende Person in die Prüfbescheinigung eingetragen ist (VG Karlsruhe, Beschluss v. 30.06.2016, Az.: 2 K 2198/16).

Mehr zum Begleiteten Fahren mit 17 finden Sie in unserem Rechtstipp: Führerschein mit 17 – Voraussetzungen für begleitetes Fahren

Voraussetzungen für die praktische Fahrprüfung

Aus § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV ergibt sich, dass die praktische Fahrprüfung durch den Fahrerlaubnisbewerber an dem Ort abzulegen ist, an dem er nach Erteilung der Fahrerlaubnis erwartungsgemäß regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen wird. Diese Regelung dient der Verkehrssicherheit und soll vermeiden, dass Fahranfänger, die die großstädtische Situation in der praktischen Fahrprüfung meiden, auf diese Weise eine Fahrerlaubnis erhalten, obwohl sie der Verkehrssituation in Großstädten nicht gewachsen sind.

In einem Fall, der vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg verhandelt wurde, hatte ein im Irak geborener Mann zunächst in Hamburg gelebt, hatte aber für zwei Monate seinen Hauptwohnsitz in eine Kleinstadt verlegt und im dortigen Landkreis seine praktische Fahrprüfung abgelegt und bestanden. In Hamburg behielt er einen Nebenwohnsitz. Die Fahrerlaubnisbehörde in Hamburg ordnete eine Begutachtung des Mannes an und forderte ihn auf, eine zweite praktische Fahrprüfung in Hamburg abzulegen, anstatt ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dieser Aufforderung kam er allerdings nicht nach und so wurde ihm die Fahrerlaubnis schließlich doch entzogen. Im Nachgang bestätigten sowohl das VG als auch das OVG Hamburg, dass allein aus der Tatsache, dass die praktische Fahrprüfung entgegen § 17 Abs. 3 Satz 1 FeV nicht am Hauptwohnsitz abgelegt wurde, nicht gefolgert werden kann, dass keine Fahrbefähigung besteht, ebenso war die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig (OVG Hamburg, Urteil v. 10.06.2008, Az.: 3 Bf 246/07).

Weiterhin ist in § 18 Abs. 2 S. 1 FeV geregelt, dass die praktische Prüfung innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden muss. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit.
Ein junger Mann wollte eine Ausnahmegenehmigung bezüglich dieser Frist erteilt bekommen, da bei ihm während der ersten praktischen Fahrstunden eine massive Sehstörung aufgetreten war, die dringend behandelt werden musste. Da das Sehvermögen aber erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 18 Abs. 2 S. 1 FeV wieder komplett hergestellt war, wurde ihm die Teilnahme an der praktischen Prüfung versagt. Dagegen klagte er schließlich vor dem VG Düsseldorf und verlor. Die Richter stellten fest, dass zwischen dem Ablegen seiner theoretischen Prüfung und der Wiederherstellung seines Sehvermögens mehr als ein Jahr vergangen war. Da sogar die sonst übliche dreimonatige Zusatzfrist der zuständigen Behörde überschritten war, hatte die Klage keinen Erfolg und der Mann musste sowohl die theoretische als auch die praktische Prüfung nochmals ablegen (VG Düsseldorf, Urteil v. 15.10.2015, Az.: 6 K 5037/14).

(WEI)

Noch mehr Rechtstipps zum Thema Fahrschule finden Sie in unserem Rechtstipp: Fahranfänger und Fahrschule – Wichtiges und Wissenswertes – Teil 2

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