Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Fahranfänger und Fahrschule – Wichtiges und Wissenswertes – Teil 2

  • 7 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Wenn sich ein Fahrschüler bereits für eine Fahrschule entschieden hat und vielleicht sogar schon mit der Fahrausbildung begonnen hat, gibt es andere Themen, die ihn interessieren, beispielsweise die zu zahlenden Gebühren oder Informationen darüber, was nach einem Unfall in der Fahrschule passiert. Alles Wissenswerte dazu finden Sie im folgenden Rechtstipp.

Fahrschulgebühren: Was gehört dazu?

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat ein wichtiges Urteil für Fahranfänger gesprochen. Für die weitere Fahrausbildung nach einer nicht bestandenen Fahrprüfung dürfen keine zusätzlichen Grundbeträge verlangt werden. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Preisaushangmuster in Fahrschulen, die aus Gründen der Preistransparenz und des Verbraucherschutzes zwingend eingehalten werden müssen, ergibt sich, dass Grundbeträge sowohl für „allgemeine Aufwendungen einschließlich des theoretischen Unterrichts" als auch „bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung und weiterer Ausbildung" verlangt werden dürfen. Dass gerade Grundbeträge im Falle des Nichtbestehens von praktischen Fahrprüfungen nicht genannt sind, lässt den Schluss zu, dass für diesen Fall solche Grundbeträge nicht vorgesehen sind. Prüfungsgebühren fallen jedoch für jeden weiteren Versuch einer theoretischen oder praktischen Prüfung an (VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 22.12.2009, Az.: 9 S 2890/08).
Mehr zu diesem Thema finden Sie in unserem Rechtstipp „Kein neuer Grundbetrag nach nicht bestandener Fahrprüfung“.

Unfall in der Fahrschule

Manchmal kommt es leider dazu, dass ein Fahrschüler in einer Fahrstunde einen Unfall verursacht und dabei anderen einen Schaden zufügt, das Fahrschulauto beschädigt oder sogar selbst zu Schaden kommt. Grundsätzlich gilt nach § 2 Abs. 15 S. 2 StVG bei Fahrschülern der Fahrlehrer als Fahrzeugführer, denn er kann durch die Pedale auf der Beifahrerseite unmittelbar auf das Fahrverhalten des Fahrschülers einwirken.

Schaden an fremden Sachen und Personen

Passiert ein Unfall, den der Fahrschüler verursacht hat, und wird ein fremdes Auto beschädigt, muss sich der Fahrlehrer diesen Unfall als eigenes Fehlverhalten zurechnen lassen. Aus diesem Grund zahlt die Kfz-Haftpflichtversicherung der Fahrschule den Schaden am gegnerischen Fahrzeug und ersetzt auch die Personenschäden, die durch den Unfall entstanden sind.
In diesem Zusammenhang stellt sich immer die Frage, ob sich der Fahrlehrer einen vom Fahrschüler verursachten Unfall tatsächlich als eigene Ordnungswidrigkeit (OWi) i. S. d. § 2 Abs. 15 S. 2 StVG zurechnen lassen muss. Allerdings ist sich die Rechtsprechung in diesen Fällen uneins. Während das Amtsgericht (AG) Landstuhl einen Fahrlehrer für einen von seiner Fahrschülerin verursachten Auffahrunfall von einer OWi freigesprochen hat (AG Landstuhl, Urteil v. 20.10.2016, Az.: 2 OWi 4286 Js 10115/16), hat das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart für einen Fahrlehrer eine Geldbuße i. H. d. Regelbußgeldsatzes von 35 Euro für eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 1, 1 Abs. 2 StVO verhängt. Es sah den Fahrlehrer in diesem Zusammenhang als Verkehrsteilnehmer, nicht jedoch als Fahrzeugführer an, nachdem es zu einem Frontalunfall gekommen war, weil sowohl das Fahrschulauto als auch das entgegenkommende Fahrzeug gegen das Rechtsfahrgebot aus § 2 Abs. 2 StVO verstoßen hatte (OLG Stuttgart, Beschluss v. 02.02.2015, Az.: 4 Ss 721/13).

Schaden am Fahrschulauto

Wird bei einem Unfall, den der Fahrschüler verursacht hat, das Fahrschulauto beschädigt, so ist die Frage, ob der Fahrlehrer oder der Fahrschüler den Schaden regulieren muss. Was den Fahrschüler angeht, hängt es davon ab, wie hoch der Grad seines Verschuldens am Unfall ist. Hat er den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht, weil er sich beispielsweise den Anweisungen des Fahrlehrers widersetzt hat, oder hat er den Unfall sogar absichtlich verursacht, muss der Fahrschüler für den Schaden haften. Liegt lediglich einfache Fahrlässigkeit vor, kommt es darauf an, auf welchem Ausbildungsstand sich der Fahrschüler befindet. So wird bei einem Fahrschüler, der kurz vor der Prüfung steht, ein anderer Maßstab angelegt als bei einem Fahrschulanfänger, der eine seiner ersten praktischen Fahrstunden absolviert – meist haftet aber der Fahrlehrer.

Fahrschüler verletzt

Der schlimmste Fall eines Unfalls in der Fahrschule ist der, wenn sich der Fahrschüler selbst verletzt. In einem Fall verlor ein Motorradfahrschüler, nachdem er das Gas voll aufgerissen hatte und die Kupplung zu schnell kommen ließ, die Kontrolle über das Motorrad, fuhr über eine Mittelinsel, stieß mit einem entgegenkommenden Pkw zusammen und verletzte sich dabei schwer. Wegen dieses Unfalls verlangte er von seinem Fahrlehrer Schadensersatz und den Ersatz seines Verdienstausfalls. Es war umstritten, wer in welcher Höhe den Schaden zu tragen hat.
Das Gericht stellte fest, dass der Fahrlehrer seinem Fahrschüler wegen der Verletzung seiner Obhuts- und Schutzpflichten aus dem Ausbildungsvertrag nach §§ 280, 611, 253 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld haftet. Der Fahrlehrer hätte nach dem ersten Beinaheunfall darauf achten müssen, seinen Fahrschüler nicht zu überfordern, und ihn erst dann am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen lassen dürfen, wenn dieser das Motorrad sicher führen kann (OLG Schleswig, Urteil v. 11.3.2016, Az.: 17 U 112/14).

Achtung: Fühlt sich der Fahrschüler noch nicht fit genug, sollte er nicht zögern, dies seinem Fahrlehrer mitzuteilen.

Auffahrunfall auf Fahrschulauto

Für alle Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, gilt, dass derjenige, der bei einem Unfall auf ein anderes Fahrzeug auffährt, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht ausreichend beachtet hat und daher die (Haupt-)Schuld am Unfall trägt.
Im entschiedenen Fall war eine Frau auf ein Fahrschulauto aufgefahren, als der Fahrschüler dieses beim Anfahren abwürgte und folglich abrupt abbremste. Die Frau wollte einen Teil ihres Schadens ersetzt verlangen, scheiterte damit aber vor Gericht. Das Fahrzeug war deutlich als Fahrschulauto gekennzeichnet. Aus diesem Grund hätte die Frau bedenken müssen, dass von einem solchen Fahrzeug plötzliche und sonst nicht übliche Reaktionen zu erwarten sind, und hätte daher den erforderlichen Sicherheitsabstand einhalten müssen. Da sie das nicht tat, haftete die Frau für den Schaden zu 100 Prozent (AG Hannover, Urteil v. 05.07.2013, Az.: 417 C 3415/15).

Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger

Junge Fahrerinnen und Fahrer zwischen 18 und 24 Jahren sind regelmäßig überproportional an folgenschweren Verkehrsunfällen beteiligt. Bei einem Bevölkerungsanteil von lediglich knapp 8 Prozent ist immer noch mindestens jeder siebte Verkehrstote aus dieser Altersgruppe. Aus diesem Grund gilt seit 1. August 2007 für alle jungen Fahrer die Null-Promillegrenze, d. h., alle Verkehrsteilnehmer unter 21 Jahren dürfen keinen Tropfen Alkohol trinken, wenn sie noch fahren wollen. Diese Regelung gilt für alle Fahrer/-innen unter 21 Jahren, auch wenn keine Probezeit mehr besteht. Alle Führerscheininhaber, die sich gem. § 2a StVG in der Probezeit befinden, fallen ebenfalls unter das Alkoholverbot. Ebenso gilt dieses Verbot in den beiden möglichen Verlängerungsjahren der Probezeit.

Folgende Sanktionen sind für den Fall vorgesehen, dass Personen unter 21 Jahren oder in der Probezeit mit Alkohol am Steuer erwischt werden:

  • Bußgeld i. H. v. 250 Euro (eine Erhöhung ist möglich)
  • ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg
  • Anordnung der Teilnahme an einem besonderen Aufbauseminar
  • Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre

Was den letzten Tag der Probezeit angeht, muss beachtet werden, dass das Alkoholverbot für alle Fahrer/-innen bis zum 21. Geburtstag weiter gilt und dass die Probezeit nicht schon nach Ablauf der zwei Jahre endet, sondern tatsächlich erst einen Tag später.

Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger

Aufbauseminare für Fahranfänger während der Probezeit Führerschein werden durch die zuständige Fahrerlaubnisbehörde (Straßenverkehrsamt) angeordnet, die vom Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg darüber informiert wird, wenn für einen Kraftfahrer mit Probezeit ein A-Delikt oder das zweite B-Delikt registriert wird. A-Delikte sind beispielsweise Straftaten nach dem Strafgesetzbuch (StGB) wie fahrlässige Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Unfallflucht oder Trunkenheitsfahrt oder Straftaten nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) wie das Fahren oder das Gestatten des Fahrens mit einem Kfz ohne Fahrerlaubnis trotz Fahrverbots. Zu den sogenannten B-Delikten gehört insbesondere das Telefonieren mit einem Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung, eine fehlende Umweltplakette und eine abgelaufene HU-Plakette. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde fordert dann den auffällig gewordenen Fahranfänger auf, an einem Aufbauseminar teilzunehmen und innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Regel 8 Wochen beträgt, eine Teilnahmebescheinigung darüber vorzulegen. Eine Fristverlängerung kann nur bei Vorliegen besonderer Gründe, z. B. Krankenhausaufenthalt, gewährt werden. Gegen die Aufforderung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann Widerspruch eingelegt werden, jedoch hat dieser keine aufschiebende Wirkung, sodass die für das Vorlegen der Teilnahmebescheinigung gesetzte Frist in jedem Fall eingehalten werden muss.

Durch die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger soll ein sicheres und rücksichtsvolles Fahrverhalten erreicht werden. Es sollen im Verlauf des Seminars problematische Einstellungen zum Verhalten im Straßenverkehr verändert, das Risikobewusstsein gefördert und die Gefahrenerkennung verbessert werden.

In einem aktuellen Fall wurde ein Fahranfänger, der sich noch in der Probezeit befand, kontrolliert. Bei der Untersuchung der Blutprobe wurde Cannabiskonsum festgestellt. Es wurde wegen Verstoßes gegen § 24a Abs. 2 StVG ein Bußgeld verhängt und die Fahrerlaubnis eingezogen. Außerdem wurde verfügt, dass er an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen muss. Den Entzug der Fahrerlaubnis wollte der junge Mann nicht hinnehmen und zog schließlich vor Gericht. Allerdings gab er hier zu, dass er mehrmals Cannabis konsumiert habe. In einem ärztlichen Gutachten wurde festgestellt, dass der Fahranfänger zumindest gelegentlich Cannabis konsumiert. Aus diesem Grund stellten die Richter fest, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung von Cannabis gemäß § 3 Abs. 1 StVG rechtmäßig war. Der Fahranfänger musste an einem gesetzlich vorgeschriebenen Aufbauseminar für Fahranfänger teilnehmen und die erneute Feststellung der Geeignetheit durch ein im Wiedererteilungsverfahren beizubringendes medizinisch-psychologisches Gutachten nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV beweisen (OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss v. 18.02.2014, Az.: 16 B 116/14).

Noch mehr Rechtstipps zum Thema Fahrschule finden Sie in unserem Rechtstipp: Fahranfänger und Fahrschule – Wichtiges und Wissenswertes – Teil 1

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen: