Fahrerlaubnis und Entziehung wegen Alkoholfahrt – Anordnung medizinisch psychologisches Gutachten

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Fälle aus dem Fahrerlaubnisrecht spielen innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit immer wieder eine große Rolle. In der Regel wird eine Fahrerlaubnis per Bescheid entzogen, Sofortvollzug angeordnet, so dass Widerspruch oder Klage keine aufschiebende Wirkung haben. In der Regel ist dann ein Widerspruch oder Klage einzureichen und daneben ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit einem solchen Fall musste sich kürzlich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof beschäftigen. Dem Antragsteller wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Dies aufgrund einer Alkoholfahrt in Tschechien mit einem nicht geeichten Messgerät. Die tschechische Behörde hat eine Toleranz abgezogen, so dass ein Bußgeldbescheid für eine Fahrt mit 0,84 Promille ergangen ist. Gegen den Bescheid wurde nichts unternommen.

Davon wurde die bayerische Fahrerlaubnisbehörde unterrichtet. Sie forderte daraufhin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Fahreignung wegen möglichem Alkoholmissbrauch. Sodann erfolgte der Fahrerlaubnisentzug.

Der Eilantrag blieb in der ersten Instanz erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ordnete die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage an (Beschluss vom 18.07.2023, Az 11 CS 23.907).

Aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs war sowohl die Entziehung als auch die Aufforderung zur Gutachtensbeibringung rechtswidrig. Das Landratsamt hatte die Gutachtensanordnung auf die falsche Rechtsgrundlage gestützt. Die Behörde hatte nämlich die Entziehung darauf gestützt, dass   "nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen".

Das war allerdings falsch, es handelte sich auch nicht um einen Flüchtigkeitsfehler. Zwar wäre die Entziehung möglich gewesen, wegen wiederholter Zuwiderhandlung aufgrund Alkoholeinfluss, auch unter der Begehung der Ordnungswidrigkeit in Tschechien, aber darauf hat die Behörde die Anordnung nicht gestützt.

Insoweit lohnt es sich die Bescheide und den Sachverhalt auf etwaige Fehler zu prüfen.

Foto(s): Janus Galka


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