Fehlerhafte Anlageberatung der Postbank – BGH hebt Entscheidung aus Hannover und Celle auf

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Fehlerhafte Anlageberatung der Postbank  BGH hebt Entscheidung aus Hannover und Celle auf

Eine lukrative Anlage zu finden, die zudem noch Sicherheit bietet, ist wie die Suche nach Wasser in der Sahara. Dennoch glauben viele Anleger, nach einer Beratung durch ihre Bank oder ihren Vermittler eine solche Anlage gefunden zu haben. Schnell ist die Unterschrift auf dem Zeichnungsschein gesetzt und man hat sich in der Hoffnung auf eine gute Rendite für eine Kapitalanlage mit einer langjährigen Bindung verpflichtet. Verläuft diese nicht planmäßig, bleiben Ausschüttungen aus und droht sogar der Kapitalverlust, fragen sich viele Anleger, wie aus ihrer lukrativen Anlage eine Fehlentscheidung werden konnte. Oftmals waren die Anlagen jedoch von Beginn an spekulative Anlagen mit einem hohen Risiko. 

In Fällen fehlerhafter Anlageberatung hilft oftmals nur ein Klageverfahren gegen die beratende Bank oder den Anlagevermittler. Der BGH entschied nun in einem grundlegen Urteil zu den Anforderungen an die Reichweite des Vortrags des Klägers in einem Prozess über fehlerhafte Anlageberatung.

Im vorliegenden Fall wurden der Klägerin in der Zeit von 2008 bis 2011 durch die Beklagte vier Kapitalanlagen vermittelt. Nachdem die Kapitalanlagen nicht entsprechend der versprochenen Vorteile verliefen, verklagte die Klägerin die beratende Bank wegen nicht anlagegerechter und objektgerechter Beratung. Der Vorwurf der Klägerin- die Bank habe sie nicht über die mit den Anlagen verbundenen Risiken aufgeklärt.

Als Zeuge benannte sie ihren Ehemann, der bei den Beratungsgesprächen anwesend gewesen ist. Das Landgericht wies die Klage nach Anhörung der Klägerin ohne Vernehmung des benannten Zeugen ab. Es war der Ansicht, dass sich aus dem Vortrag der Klägerin ergeben habe, dass diese keine konkreten Erinnerungen an die Beratungsgespräche habe. Insoweit fehle es nach Ansicht des Landgerichts bereits an einem schlüssigen Vortrag zu den konkreten Inhalten des Beratungsgespräches durch die Beklagte. Eine Zeugenvernehmung habe deshalb nicht durchgeführt werden müssen, da ansonsten ein Ausforschungsbeweis vorliegen würde. Die Klägerin habe bei ihrem Vortrag dazwischen differenzieren müssen, welcher Vortrag auf der Erinnerung des Ehemannes beruhe. 

Die beim OLG Celle eingelegte Berufung blieb ebenfalls erfolglos. Erst durch die beim BGH eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde die Revision zugelassen und der BGH hob den Zurückweisungsbeschluss des OLG Celle insoweit auf, wie er auf die Ansprüche auf Schadensersatz wegen nicht objektgerechter Beratung beruhte. 

Der BGH führte dazu aus, dass das Gericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem sie den Zeugen nicht vernommen hatte. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft die Anforderungen an den Vortrag des Klägers überspannt. Nach der Ansicht des BGH genügt der Vortrag des Klägers den Anforderungen an die Schlüssigkeit, wenn durch den Vortrag von Prozessstoff das geltend gemachte Recht als entstanden erscheint. Anhand des Vortrages des Klägers muss es insoweit möglich sein, zu beurteilen, ob die Rechtsfolgen gegeben sind. Damit der Grundsatz des Rechts auf rechtliches Gehör gewahrt bleibt, dürfen die Anforderungen nicht überspannt werden. Der Kläger muss demnach vortragen, dass der Zeuge das notwendige Wissen über gewisse Inhalte hat. Ob der Zeuge dieses Wissen tatsächlich hat und zur Überzeugung des Gerichts aussagen kann, obliegen der rechtlichen Würdigung des Gerichts.

Die Klägerin hat sowohl in der Klage und später auch in der Berufungsschrift vorgetragen, dass in dem Beratungsgespräch über diverse Risiken der Kapitalanlage nicht aufgeklärt wurde. Dass der Ehemann der Klägerin bei den Beratungsgesprächen dabei gewesen ist, ergab sich sogar aus dem von der Klägerin unterzeichneten Beratungsprotokoll. Der Vortrag der Klägerin, den sie insgesamt auf das Zeugnis des Ehemannes stützte, genüge nach Ansicht des BGH insoweit auch den Anforderungen an einen schlüssigen Vortrag. Ein anderes Ergebnis sei nur gerechtfertigt, wenn sich der Ehemann nur an gewisse Teile und nicht an das gesamte Gespräch hätte erinnern können. Dies war vorliegend nicht der Fall. Der BGH verwies die Angelegenheit zurück zum Oberlandesgericht Celle, welches nun neu zu entscheiden hat.

Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für künftige Klagen in Angelegenheiten der fehlerhaften Anlageberatung. Der BGH hat den betroffenen Kläger zumindest den Weg geebnet, mit ihrem Vortrag zu dem Beratungsgespräch unter Angabe eines Zeugen eine Entscheidung des Gerichtes zu erwirken. Dies dürfte für viele betroffenen Anleger hilfreich sein.

Haben auch Sie eine Kapitalanlage unterzeichnet, dessen Verlauf anders als prognostiziert ist, wenden Sie sich gerne an uns und wir sind Ihnen bei dem weiteren Vorgehen behilflich.

Rechtsanwältin Ninja Lorenz

Kanzlei Schwede, Gewert & Kollegen


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