Folgen eines Gerichtsurteils für das Bauen im Außenbereich

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(12.10.2023) Die Bundesregierung hat den Bauausschuss am Mittwoch über die Konsequenzen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2023 informiert. Dieses Urteil betrifft die Anwendbarkeit von Paragraf 13b des Baugesetzbuches, der die Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren regelt. Nach Paragraf 13b können unter bestimmten Bedingungen Außenbereichsflächen ohne umfassende Umweltprüfung in beschleunigten Verfahren überplant werden.

Das Bundesverwaltungsgericht erklärte in seinem Urteil einen Bebauungsplan einer baden-württembergischen Gemeinde, der nach Paragraf 13b erstellt wurde, für ungültig. Die Begründung hierfür lautete, dass Paragraf 13b nicht mit der EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie) vereinbar ist.

Die Bundesregierung erklärt, dass gemäß dem Urteil Planungen zur baulichen Entwicklung ehemaliger Außenbereiche (gemäß Paragraf 35 des Baugesetzbuches) nicht mehr von der Verpflichtung zur Durchführung einer förmlichen Umweltprüfung ausgenommen werden können, wie es Paragraf 13b vorsah. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich dabei auf das Ziel der SUP-Richtlinie, ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Umweltaspekte bei der Planung und Annahme von Plänen und Programmen berücksichtigt werden. Dieses Ziel wird nur erreicht, wenn die Ergebnisse der Umweltprüfung potenziell Auswirkungen auf den Planinhalt haben können.

Infolge dieses Urteils darf Paragraf 13b seit dem 18. Juli 2023 nicht mehr angewendet werden. Bereits ab Anfang des Jahres 2023 konnten keine neuen Planverfahren gemäß dieser Vorschrift mehr eingeleitet werden. Angefangene Verfahren müssen bis Ende 2024 abgeschlossen sein. Wenn eine Gemeinde dennoch einen Bebauungsplan erstellen möchte, muss sie dies nun gemäß den regulären Bestimmungen des Baugesetzbuches tun, wie es in einem Regierungsbericht heißt.

Bestehende Pläne, bei denen innerhalb eines Jahres nachträglich eine fehlende förmliche Umweltprüfung oder ein anderer Verfahrensfehler gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird, gelten nach Regierungsangaben als "fehlerhaft". Für die Korrektur eines solchen Fehlers kann das ergänzende Verfahren gemäß Paragraf 214 Absatz 4 des Baugesetzbuches genutzt werden. Dieses ergänzende Verfahren kann jedoch nicht mehr nach den Regelungen des Paragraf 13b erfolgen, da dieser als "unanwendbar" gilt. Daher muss auch hier auf die regulären Vorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen zurückgegriffen werden.

Baugenehmigungen können auf der Grundlage eines solchen "fehlerhaften Plans" nicht erteilt werden. Bestehende Pläne, die nicht nach Paragraf 13b innerhalb der Jahresfrist angefochten wurden, gelten laut Regierung nicht als "fehlerhaft". Für diese Pläne besteht keine Notwendigkeit zur Korrektur, und Baugenehmigungen können auf Grundlage dieser Pläne erteilt werden. Die Bundesregierung sieht keinen zwingenden Bedarf für gesetzgeberische Maßnahmen, da die regulären Vorschriften für die Aufstellung von Bebauungsplänen ausreichen, um begonnene Paragraf-13b-Bebauungsplanverfahren abzuschließen oder fehlerhafte Pläne zu korrigieren.

Die Bundesregierung betonte in der Sitzung, dass das Urteil zu großer Verunsicherung geführt hat. Sie hat sich mit den Ländern abgestimmt und Handlungsempfehlungen erarbeitet, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und regulatorische Anpassungen vorzunehmen. Es könnten auch Auswirkungen auf Hausbauer entstehen, wenn Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Unionsfraktion wies darauf hin, dass das Gericht die Entscheidung ohne eine Vorabklärung beim Europäischen Gerichtshof getroffen habe. Das Problem sei, dass alle Bemühungen um Verfahrensbeschleunigung nur greifen, wenn es auch auf EU-Ebene entsprechende Regelungen gibt. Die SPD teilte die Sorge, dass die beschleunigte Entwicklung im Außenbereich EU-rechtlich abgesichert sein müsse. Dennoch sei die Frage des beschleunigten Bauens im Außenbereich immer umstritten gewesen und habe rechtliche Unsicherheiten auf EU-Ebene aufgeworfen.

Die AfD erkundigte sich nach der Anzahl der betroffenen Hausbauer. Die Grünen betonten die Notwendigkeit, Rechtssicherheit herzustellen, ohne dabei den Umweltschutz zu vernachlässigen. Die Linke erinnerte daran, dass sie Paragraf 13b abgelehnt hatte und sah sich durch die Praxis bestätigt, da im ländlichen Raum viele nicht kompakte Wohngebiete entstanden. Die FDP schließlich betonte die Bedeutung einer Überlegung, wie die Schaffung von Bauland erleichtert werden kann.

Foto(s): Udo Kuhlmann


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