Forderung eintreiben im B2B – Tipps vom Anwalt

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Als B2B-Anbieter kennen Sie diese Situation. Die von Ihnen geschuldete Leistung ist vollständig erbracht, die Rechnung ordnungsgemäß gestellt und der Kunde zahlt nicht.


Wie lässt sich diese Situation am elegantesten lösen und welche Maßnahmen können ergriffen werden, damit dieses Szenario in Zukunft zumindest seltener eintritt?


1. Fälligkeit: Vorauszahlung


Je nach Vertragsart können Sie mit dem Kunden eine (teilweise oder vollständige) Vorauszahlung vereinbaren. Entweder vereinbaren Sie dies individuell mit dem Kunden oder Sie verwenden entsprechende Klauseln in Ihren AGB oder Ihrer Angebotsvorlage.


2. Zahlungsmethode: Lastschrift (Einzugsermächtigung)


Natürlich haben Sie auch die Möglichkeit, sich von Ihrem Kunden eine Einzugsermächtigung erteilen zu lassen und so die Kontrolle über die Zahlungseingänge zu behalten. Dies empfiehlt sich insbesondere bei Abo- oder Retainer-Modellen. So laufen Sie nicht Gefahr, Monat für Monat Ihre Forderungen eintreiben zu müssen.


3. Forderung eintreiben


Wenn keine der beiden genannten Möglichkeiten für Sie in Frage kommt oder es bereits zu spät ist und der Kunde nicht zahlt, bleibt nur noch die Möglichkeit, die Forderungen einzutreiben. Wie genau sollten Sie dabei vorgehen?


Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung fällig ist. Erfolgt innerhalb von z.B. 10 Tagen keine Zahlung, können Sie eine 1. Mahnung versenden, in der Sie den Kunden darauf hinweisen, dass die Rechnung noch nicht beglichen wurde und ihm eine angemessene Frist von z.B. 7 Tagen zur Zahlung setzen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Verzug.


Nun haben Sie zwei Möglichkeiten:


a. Zweite Mahnung


Eine zweite Mahnung mit erneuter Fristsetzung erfolgt aus Kulanz und kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Sie gute Kundenbeziehungen pflegen und nicht vorschnell den Rechtsweg beschreiten wollen. Für die Mahnung können Sie eine angemessene Gebühr erheben.


b. Anwaltliches Schreiben


Von einem anwaltlichen Schreiben sollten Sie insbesondere dann Gebrauch machen, wenn der Kunde nicht nur zu faul ist zu zahlen oder die Zahlungen schlicht vergisst, sondern die Zahlung verweigert. Sei es, weil er der Meinung ist, die Leistungen seien nicht ordnungsgemäß erbracht worden oder es sei gar kein Vertrag zustande gekommen. In einem solchen Fall wäre eine zweite Mahnung sinnlos. Auch die Kosten für das Anwaltsschreiben können Sie von Ihrem Kunden zurückfordern.


Reagiert der Kunde auch auf das Anwaltsschreiben nicht, bleibt die Möglichkeit, ein gerichtliches Mahnverfahren oder ein Klageverfahren (wenn die Forderung streitig ist) einzuleiten. In beiden Fällen können Sie die Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.


Wenn Sie Ihre Forderung eintreiben wollen oder durch vorbeugende Maßnahmen wie die Verwendung von AGB vorsorgen wollen, vereinbaren Sie jetzt hier ein kostenloses Erstgespräch.

Foto(s): Roth


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