Freistellung im gerichtlichen Vergleich

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Nicht selten gehen Arbeitnehmer davon aus, dass mit einer Freistellung „automatisch“ auch bestehende Urlaubs- und Überstundenausgleichsansprüche verbraucht werden. Dies aber ist nur ausnahmsweise der Fall.

Urlaub kann bei einer Freistellung nur dann „verbraucht“ werden, wenn sich der Arbeitnehmer auch tatsächlich darauf verlassen kann, in einem bestimmten Zeitraum nicht zur Arbeitsleistung herangezogen zu werden, die Freistellung also unwiderruflich ausgestaltet ist. Dass selbst bei einer unwiderruflichen Freistellung keineswegs automatisch Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto verbraucht wird, zeigt eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28. November 2019:

Die Klägerin war gekündigt worden, hatte fristgerecht Kündigungsschutzklage erhoben und hatte sich mit ihrem Arbeitgeber vor Gericht darauf geeinigt, dass das Arbeitsverhältnis wenige Monate später enden werde. Bis zum Beendigungszeitpunkt war die Klägerin unwiderruflich freigestellt und sollte in dieser Zeit auch ihren Resturlaub verbrauchen. Eine Regelung zu noch bestehendem Zeitguthaben auf dem Arbeitszeitkonto trafen die Parteien nicht und der Vergleich sah auch keine so genannte Abgeltungsklausel vor, also eine Regelung dazu, dass mit Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich sämtliche wechselseitigen Ansprüche erledigt sind..

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte die Klägerin deshalb noch die Auszahlung des bestehenden Zeitguthabens verlangt – zurecht, wie das BAG urteilte:

„Eine Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich erfüllt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freitzeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur dann, wenn in dem Vergleich hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass mit der Freistellung auch ein Positivsaldo auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden soll. Dem genügt die Klausel, der Arbeitnehmer werde unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, nicht.“

Die Entscheidung zeigt: Auch bei vermeintlich klaren und eindeutigen Regelungen kann sich eine fachkundige Prüfung lohnen.

Was können wir für Sie tun?
Wenn Sie sich unsicher sind, ob Ihnen gegen Ihren Arbeitgeber noch Ansprüche zustehen, stehe ich Ihnen gerne unterstützend als Ihr Ansprechpartner im Arbeitsrecht zur Seite!

Thomas Haas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
MEILENSTEIN Rechtsanwälte

Foto(s): MEILENSTEIN

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