Frist für Schadensersatz wegen Diskriminierung
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[image]Will ein Arbeitnehmer Schadensersatz wegen einer Diskriminierung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, muss er das innerhalb von zwei Monaten tun.
Im Arbeitsleben kommt es immer wieder zu Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts, des Alters oder anderer Merkmale. Diesen ungerechtfertigten Ungleichbehandlungen versucht das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz entgegenzuwirken, indem es diskriminierten Arbeitnehmern einen Schadensersatzanspruch gewährt.
Allerdings sollten Arbeitnehmer, die Opfer einer Diskriminierung im Sinne des AGG geworden sind, mit der Geltendmachung von Ansprüchen nicht zu lange warten. Gemäß § 15 Abs. 4 AGG gilt für diese Ansprüche eine Frist von zwei Monaten. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) kürzlich erst wieder bestätigt.
In einer Stellenanzeige wurde für ein „junges Team in der City" Mitarbeiter im Alter von achtzehn bis fünfunddreißig Jahren gesucht. Darauf bewarb sich eine 41-jährige Frau mit einem tabellarischen Lebenslauf. Ihr wurde aber telefonisch abgesagt. Erst mehr als zwei Monate später reichte die Frau Klage beim Arbeitsgericht ein.
Nach Ansicht des BAG stand der Bewerberin kein Anspruch wegen Diskriminierung mehr zu, weil sie die Zweimonatsfrist verpasst hatte. Die Frist beginnt, wenn der Arbeitnehmer von der Diskriminierung Kenntnis erlangt. Hier begann die Frist ab dem Tag, an dem die Frau von der Absage Kenntnis erfahren hatte. Da sie ihre Klage mehr als zwei Monate später einreichte, war sie zu spät dran.
(BAG, Urteil v. 21.07.2012, Az.: 8 AZR 188/11)
(WEL)
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