Fristlose Kündigung bei einmaligem unentschuldigten Fehlen?

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Darf ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bereits dann außerordentlich fristlos kündigen, wenn er ein einziges Mal unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt? Über diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 3. Juni 2020, Az. 1 Sa 72/20) zu entscheiden.

In dem vorliegenden Fall war die Arbeitnehmerin seit dem 1. August 2019 angestellt. Am 1. und am 2. August erschien sie noch ganz normal zur Arbeit - am 7. August fehlte sie dagegen unentschuldigt. Insbesondere hatte die Mitarbeiterin keine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt. Am 8. August 2019 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos. Hiergegen wandte sich die gekündigte Arbeitnehmerin mittels einer Kündigungsschutzklage.

Wie hat das Gericht entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, das über die Sache zu entscheiden hatte, gab der klagenden Arbeitnehmerin Recht: Die außerordentliche fristlose Kündigung war unwirksam. Der Arbeitgeber hätte die Mitarbeiterin zuvor wirksam abmahnen müssen. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitnehmerin auch dann weiter unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben wäre, wenn ihr zuvor im Rahmen einer wirksamen Abmahnung mit der Kündigung gedroht worden wäre. Ein einmaliges unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit sei nach Ansicht des Gerichts auch nicht so schwerwiegend, dass eine Abmahnung ausnahmsweise entbehrlich gewesen wäre. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass es sich hierbei erst um den Beginn des Arbeitsverhältnisses - nämlich erst den dritten Arbeitstag - handelte.

Der Arbeitgeber hätte die Arbeitnehmerin also zuvor (wirksam) abmahnen müssen und im Falle einer Kündigung hätte er die zweiwöchige Kündigungsfrist innerhalb der Probezeit einhalten müssen.


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