Für Mandant der Media Kanzlei wurde erfolgreich Schmerzensgeld nach Art. 82 DS-GVO erreicht

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Mit Urteil vom 26.05.2020 (Az.: 13 O 244/19) wurde unserem Mandanten ein Schmerzensgeld durch das Landgericht Darmstadt gem. Art. 82 DS-GVO zugesprochen.

Es ist nach unseren Erkenntnissen das erste positive Urteil bzgl. eines immateriellen Schadens aus DS-GVO.

Die Beklagte – eine Bank – sendete eine persönliche Nachricht über die Plattform XING nicht an unseren Mandanten, sondern auch an einen unbeteiligten Dritten.

In der Angelegenheit befand sich unser Mandant bei der Beklagten in einem laufenden Bewerbungsprozess. Es wurden in dieser Nachricht die Stellenbezeichnung, für die sich unser Mandant beworben hatte, sowie sein Geschlecht und Nachname genannt. Auch gab die Nachricht Informationen bezüglich Gehaltsverhandlungen preis.

Über die fehlgeleitete Nachricht unterrichtete der falsche Empfänger unverzüglich die Bank, welche dann aber unseren Mandanten nicht darüber unterrichtete. Zufälligerweise kannte der falsche Empfänger unseren Mandanten und erzählte ihm von der Preisgabe der Daten.

Unser Mandant machte nach Ausscheiden aus dem Bewerbungsverfahren Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Das Landgericht Darmstadt ist den Rechtsansichten der Media Kanzlei gefolgt und gab unserem Mandanten in fast allen Punkten Recht.

 

Nach den Kenntnissen der Media Kanzlei ist dies das erste Urteil, in dem wegen der fehlerhaften Versendung von Emails einem Mandanten neben dem Anspruch auf Unterlassung auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld zugesprochen wurde.

Durch den Kontrollverlust unseres Mandanten, wer von seiner Bewerbung Kenntnis erlangen konnte, bestand nicht nur ein hohes Risiko für seine persönlichen Rechte, es sei sogar schon ein Schaden bereits eingetreten. Dies erkannte auch das Landgericht an. Zu befürchten seien mögliche Nachteile auf dem Arbeitsmarkt oder gegenüber Konkurrenten. Notwendig für die Bejahung eines immateriellen Schadens sei es nicht, dass konkrete Nachteile durch den Verstoß durch den Mandanten nachgewiesen werden müssen.

Der Verstoß gegen die unverzügliche Benachrichtigungspflicht der Bank fiel dabei besonders schwer ins Gewicht.

Nachdem die Bank von der fehlerhaften Versendung der Nachricht erfuhr, kontaktierte sie nicht gleich unseren Mandanten, sondern erst mehrere Wochen später.

Dadurch, dass unser Mandant sich berufliche Möglichkeiten offen lassen wollte, liegt auch keine rechtsmissbräuchliches Verhalten durch unseren Mandanten vor. Dass der Mandant und der falsche Email-Empfänger sich kannten, war auch unschädlich. Man hätte durch die offengelegte Nachricht auf XING unseren Mandanten unter den männlichen Personen mit seinem Nachnamen eindeutig identifizieren können.

 

Bei Datenschutzverstößen ist auch ein Unterlassungsanspruch möglich

 

An die Entkräftung der Vermutung einer Wiederholungsgefahr sind hohe Anforderungen zu stellen. Es stellt ebenfalls ein Indiz dar, auch wenn keine weiteren Rechtsverletzungen im Zeitraum der Erstverletzung stattfanden. Damit nicht mehr mit einem Verstoß gerechnet werden müsse, müssen eindeutige und konkrete Umstände zu solchen Indizien hinzutreten. Trotz der Darlegung der Bank von vereinzelten Maßnahmen gelang ihr dies in diesem Fall nicht.

Die DSGVO entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber nationalem Recht, welche die Persönlichkeitsrechte von Betroffenen schützt, und sei auch nicht zwingend vorrangig anzuwenden. Die beklagte Bank forderte vom Landgericht eine Vorlage beim EuGH. Dem wurde nicht stattgegeben, da es keinen Anlass gab.

Für unseren Mandanten ist dies ein großer Erfolg und auch gegenüber anderen Betroffenen wurde hier ein positives Signal gesetzt.

 

Foto(s): pixabay


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