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Garagentor bringt Radfahrer zu Fall

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Bei der Einfahrt in die Tiefgarage wurde einem Radfahrer das Tor zum Verhängnis, das ein vor ihm fahrender Autofahrer per Fernbedienung schloss. Für seine Verletzungen forderte er Schadensersatz. Nachdem ein Autofahrer das Garagentor passiert hatte, schloss er mit der Fernbedienung das Garagentor - ohne zu ahnen, dass hinter ihm ein Radfahrer durch das Tor fahren wollte. Das schließende Garagentor erwischte den Fahrradfahrer, der dabei verletzt wurde. Weil der Autofahrer das Garagentor geschlossen hatte, forderte der Radfahrer Schadensersatz. Aber der Kfz-Versicherer weigerte sich, den Schaden zu erstatten. Nachdem das Amtsgericht seine Klage abgewiesen hatte, legte der Fahrradfahrer beim Landgericht (LG) Düsseldorf Berufung ein.

Fahrzeuggebrauch

Die Düsseldorfer Richter hatten zunächst zu klären, ob das Schließen des Garagentors mittels einer Fernbedienung noch als Fahrzeuggebrauch einzuordnen ist. Denn nur dann wäre der Schaden über die Kfz-Haftpflichtversicherung zu regulieren. Gefahren, die sich nicht unmittelbar und typischerweise aus dem Gebrauch des Fahrzeugs ergeben, fallen nicht in den Schutzbereich der Kaskoversicherung. Nach Ansicht der Richter ist das Schließen des Garagentors nicht mehr dem Fahrzeuggebrauch zuzurechnen. Daran ändert es auch nichts, wenn die Fernbedienung im Auto benutzt wurde. Damit musste die Kfz-Haftpflicht den Schaden des Radfahrers nicht erstatten.

Aufmerksamkeitspflicht

Zudem war der Radfahrer nach Meinung der 22. Zivilkammer zu einem großen Teil mitschuld an dem Unfall. Wie sich die Sachlage darstellte, hätte er äußerste Vorsicht walten lassen und sich vorher vergewissern müssen, dass das Garagentor offenbleibt. Das hätte er ebenfalls tun müssen, wenn es sich um ein Garagentor mit automatischem Schließmechanismus gehandelt hätte.

Fahrradabstellverbot

Auch einen weiteren Beweis werteten die Richter zulasten des Verunfallten: In der Tiefgarage hatten Radfahrer eigentlich nichts zu suchen. Denn Fahrräder sollten eigentlich in dafür vorgesehene Abstellräume abgestellt werden und nicht in der Tiefgarage. Daher hatte der Autofahrer auch nicht damit rechnen müssen, dass hinter ihm ein Fahrradfahrer in die Garage einfahren wollte. Weil der Radfahrer darüber hinaus nicht nachweisen konnte, dass der Autofahrer gegen seine doppelte Rückschaupflicht verstoßen hatte, musste er für seinen Schaden selbst aufkommen.

(LG Düsseldorf, Beschluss v. 22.03.2012, Az.: 12 S 19/12)

(WEL)


Foto(s): ©iStockphoto.com

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