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Gebäudeversicherung: Abflussrohr ist nicht gleich Abflussrohr

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Wer für seine Immobilie eine Gebäudeversicherung abschließt, sollte den Versicherungsvertrag genau lesen und auch auf den Wortlaut der Allgemeinen Versicherungsbedingungen achten. Denn die Klauseln können ausschlaggebend dafür sein, wann der Gebäudeversicherer für die Schadenskosten aufkommen muss. Das zeigt ein Fall, der vor dem Landgericht Coburg verhandelt wurde: An einer Immobilie war eine Regenrinne gebrochen. Der Hauseigentümer verlangte den Schaden von seinem Gebäudeversicherer erstattet. Für Inspektion und Reparatur des Regenabflussrohrs berechnete eine Fachfirma eine Summe von insgesamt 8.700 Euro. Doch der Versicherer weigerte sich, den Betrag zu bezahlen. Die Richter wiesen die Klage des Eigentümers der Immobilie ab. Laut den Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind zwar Schäden außerhalb des Hauses ebenfalls versichert. Das gilt allerdings nur, wenn die Rohrleitung zur Entsorgung der häuslichen Abwässer dient. Im vorliegenden Fall wurde durch das Abflussrohr aber ausschließlich Regenwasser abgeleitet und es war auch nicht am Entwässerungssystem des Hauses angeschlossen. Weil der Schaden daher nicht über die Gebäudeversicherung abgesichert war, blieb der Immobilieneigentümer auf den Schadenskosten sitzen.

Über eine Gebäudeversicherung können Schäden gegen Brand, Hagel, Sturm und auch Leitungswasser abgesichert werden, je nachdem, was im Versicherungsvertrag vereinbart wird. Für Wohngebäude tritt die Wohngebäudeversicherung im Schadensfall ein. Bei kreditfinanzierten Immobilien setzt die Bank zudem meist voraus, dass eine entsprechende Versicherung abgeschlossen wird. Im Versicherungsvertrag sind alle Gebäude genau zu bezeichnen, für die der Versicherungsschutz bestehen soll. Sollen nicht nur das Haupthaus, sondern Nebengebäude (Garagen, Gartenschuppen etc.) ebenfalls versichert sein, muss das ausdrücklich vereinbart werden. Wie viel man für die Versicherungsprämie zu berappen hat, richtet sich nach der Immobilie und ihren speziellen Risiken. Sie beurteilen sich insbesondere anhand der sog. Bauartklassen, die sich nach Beschaffenheit der Außenwände und des Daches richten. Auch die Nutzung und der Standort des Gebäudes spielen bei der Risikobewertung eine Rolle.

(Landgericht Coburg, Urteil v. 16.03.2010, Az.: 23 O 786/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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