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Gemeinsames Eigentum – Aufteilung von Reparaturkosten trotz Trennung?

  • 4 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

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Ein Ehepaar trennt sich, das gemeinsame Eigentum an einer Immobilie bleibt jedoch weiter bestehen und nur einer der beiden wohnt weiterhin in dem Haus. Was passiert, wenn dringende Reparaturen durchgeführt werden müssen? Kann der in der Immobilie wohnende Eigentümer den Miteigentümer an den Kosten beteiligen? Einen solchen Fall musste aktuell das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) entscheiden.

Eheleuten gehört Haus je zur Hälfte

Ein Ehepaar lebt seit 2010 voneinander getrennt. Das gemeinsame Einfamilienhaus, Baujahr 1989/1990, gehört beiden Ehepartnern je zur Hälfte. In diesem Haus wohnt weiterhin der Mann mit dem gemeinsamen Sohn und seiner neuen Lebensgefährtin, die Frau ist ausgezogen.

Notreparatur am Dach durchgeführt

Nach einem heftigen Regen kam es zu einem Wassereinbruch im Haus, sodass der Mann an dem lediglich mit Dachpappe gedeckten Dach eine Notreparatur durchführen ließ. Doch diese Reparatur war nicht ausreichend, sodass beim nächsten Regen erneut Wasser ins Haus lief. Daraufhin holte sich der Mann ein Angebot für eine Dachreparatur ein und informierte seine Frau schriftlich über das Bauvorhaben.

Reparatur abgelehnt

Die Frau erklärte sich zunächst nur zur Vornahme von Notreparaturen bereit, nicht aber zum Aus- bzw. Umbau des Dachs. Nach einer persönlichen Besichtigung des Dachs mit einem Dachdecker lehnte sie sogar jegliche Dacharbeiten ab, da beide keine Schäden entdecken konnten.

Dacharbeiten durchgeführt

Der Mann ließ schließlich das Dach komplett aus- bzw. umbauen. Die Neigung des Dachs wurde verändert, es wurden Balken in das Dach eingezogen, eine Konterlattung einschließlich Dämmung vorgenommen und das Dach mit bereits auf dem Grundstück lagernden Dachziegeln gedeckt. Außerdem wurde das Terrassendach verändert bzw. neueingedeckt. Auch wurden insgesamt neue Dachrinnen angebracht. Für diese Arbeiten wollte der Mann von seiner Frau die Hälfte der Kosten erstattet bekommen.

Klage eingereicht

Nachdem die Frau sich weigerte zu zahlen, klagte der Mann schließlich vor dem Amtsgericht Bad Liebenwerda und bekam recht. Die Richter stellten anhand von Fotos umfangreiche Schäden am Dach fest, die dringend repariert werden mussten. Dass die Frau angab, sie hätte zusammen mit einem Dachdecker keine Schäden entdecken können, war egal. Sie wurde verurteilt an den Mann 8449,25 Euro für die Dachreparaturen und 808,13 Euro für Anwaltskosten zzgl. 5 Prozent über dem jeweiligen Jahreszinssatz zu zahlen. Gegen diese Entscheidung legte die Frau Rechtsbeschwerde zum OLG ein.

Bruchteilsgemeinschaft besteht fort

Die Richter des OLG stellten zunächst fest, dass das Haus und das Grundstück im Miteigentum der beiden Beteiligten stehen. Nach §§ 741 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht zwischen beiden Parteien eine sog. Bruchteilsgemeinschaft. Gem. § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Zu solchen Kosten zählen insbesondere Reparatur- und Umbaumaßnahmen für die in vollem Umfang der Antragsteller beweispflichtig ist.

Dringend notwendige Maßnahmen

Nach § 744 Abs. 2 BGB ist jeder Teilhaber berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen. Notwendig ist eine Maßnahme dann, wenn sie notwendig erscheint und die Substanz oder den Wert der Sache erhält.
Hier war das Dach des Hauses dringend reparaturbedürftig, das Unterlassen der Reparatur hätte dazu geführt, dass das Haus auf lange Sicht an Wert verliert. Das Dach war tatsächlich undicht und es kam bei Regen immer wieder zu Wassereintritten, außerdem bildete sich bereits Schimmel am Giebel. Am Terrassendach zeigten sich ebenfalls deutliche Nässeschäden durch Salzverkrustungen, Verfärbungen und morsches Holz.

Dachreparatur durchgeführt

Die Richter stellten fest, dass der Kläger zu den Reparaturen befugt und der Umfang der Maßnahmen aus objektiver Sicht geboten war.
Das Dach war bereits 25 Jahre alt und konnte nicht mehr repariert werden. Stattdessen wurde das Dach komplett erneuert, einschließlich einer moderneren Dachisolierung. Die Dacheindeckung hätte nur auf gleiche Art und Weise wie vor der Reparatur erfolgen dürfen. Da aber auf dem Grundstück bereits seit mehreren Jahren Dachziegel lagerten, die das Ehepaar gemeinsam angeschafft hatte, durften diese verwendet werden. Ebenso war die Neuherstellung des Terrassendachs aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich.

Frau muss Hälfte der Kosten tragen

Nach Ansicht der Richter waren die Reparaturkosten eher dem unteren Preissegment einer Dachreparatur anzusetzen, die Vorwürfe der Frau, es hätte sich um Schwarzarbeit gehandelt, konnten nicht bewiesen werden. Aus diesem Grund musste sie, als Inhaberin eines halben Anteils der Bruchteilsgemeinschaft, 8449,25 Euro für die Dachreparatur und 808,13 Euro für die gegnerischen Anwaltskosten zzgl. 5 Prozent über dem jeweiligen Jahreszinssatz an den Mann zahlen.

Fazit: Gehört ein Haus nach Trennung und Auszug mehreren Teilhabern, so sind insbesondere notwenige Reparaturkosten immer in der Höhe des tatsächlichen Anteils zu tragen.

(Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 15.12.2015, Az.: 9 UF 29/15)

(WEI)

Foto(s): ©fotolia.com

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