Gleicher Lohn für gleiche Arbeit - auch in Teilzeit

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Geringfügig Beschäftigte haben bei gleicher Qualifikation für die identische Tätigkeit einen Anspruch auf dieselbe Stundenvergütung wie vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Januar 2023 (Az.: 5 AZR 108/22) entschieden.


Weniger Lohn im Minijob

Was ist passiert? 

Der Kläger verlangte eine zusätzliche Vergütung für die Zeit von Januar 2020 bis April 2021. Er war bei seinem Arbeitgeber im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (sogenannter Minijob) tätig. Er erhielt einen Stundenlohn von 12 EUR brutto. Seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen erhielten jedoch einen Stundenlohn von 17 EUR brutto. Der Kläger hielt diesen Unterschied für nicht gerechtfertigt und erhob Klage vor dem Arbeitsgericht.


Verlauf des Verfahrens

Die erste Instanz (das Arbeitsgericht) hatte die Klage noch abgewiesen. Der Kläger zog deshalb in der zweiten Instanz vor das Landesarbeitsgericht. Dieses gab ihm Recht und verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung der geforderten Vergütung. Der Arbeitgeber wollte diese Entscheidung nicht akzeptieren, sodass schließlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden hatte.


Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hat nun endgültig entschieden: Arbeitnehmer in Teilzeit haben einen Anspruch auf denselben Lohn wie ihre in Vollzeit beschäftigten Kollegen. Dies gilt jedenfalls bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit des Arbeitnehmers.

Es stellte sich vorliegend die Frage, ob die Ungleichbehandlung des Teilzeitbeschäftigten gerechtfertigt war. Denn § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (kurz: TzBfG) besagt:

Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.

Der Arbeitgeber behauptete, der geringere Lohn sei gerechtfertigt, weil für Teilzeitbeschäftigte im Vergleich zu Vollzeitbeschäftigten ein erhöhter Planungsaufwand erforderlich sei


§ 4 TzBfG: Verbot der Diskriminierung

Das Bundesarbeitsgericht erkannte in diesem erhöhten Planungsaufwand jedoch keinen sachlichen Grund im Sinne des § 4 Abs. 1 TzBfG, der einen geringeren Lohn des Teilzeitbeschäftigten rechtfertigen würde.

Der Teilzeitbeschäftigte wird also zu Unrecht diskriminiert, wenn er einen geringeren Lohn als seine in Vollzeit beschäftigten Kollegen erhalten. Dies gilt zumindest dann, wenn er die gleiche Qualifikation wie seine Kollegen besitzt und die identische Tätigkeit ausübt.


Haben Sie Fragen?

Arbeiten Sie in einem Minijob oder werden Sie in Teilzeit beschäftigt? Ist Ihr Lohn geringer als der Ihrer in Vollzeit beschäftigten Kollegen? 

Wenn Sie wissen möchten, ob auch Sie womöglich einen höheren Lohn verlangen können, dann stehe ich Ihnen bei dieser und weiteren arbeitsrechtlichen Fragen gerne zur Verfügung. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung. Ich helfe Ihnen dann gerne weiter.


Foto(s): https://pixabay.com/de/illustrations/m%c3%bcnzen-geld-uhr-stundenlohn-euro-6609452/

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