Glücksspielstaatsvertrag und neue Erlaubnisanträge auf Spielhallenerlaubnis

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Mit seinem Urteil vom 10.03.2022 (4 A 1033/20) hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden, dass Spielhallenerlaubnisse, die nach dem 1. Juli 2021 beantragt wurden, nur noch nach dem neuen Glücksspielstaatsvertrag erteilt werden dürfen. Für noch nicht beendete Verfahren müssen neue Anträge gestellt werden.

Im zugrundeliegenden Fall begehrte die Klägerin die Erteilung einer Glücksspielhallenerlaubnis gemäß § 24 I GlüStV a.F. i.V.m. § 16 II AG GlüStV NRW a.F. Die Beklagte erteilte der Klägerin allerdings eine Ablehnung, gegen welche sie vorging.

Die Berufung der Klägerin vor dem OVG Nordrhein-Westfalen wurde jedoch abgewiesen.

Sie könnte lediglich einen Neubescheidungsanspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach der alten Rechtslage geltend machen. Da allerdings am 1. Juli 2021  während ihres Verfahrens der neue Glücksspielvertrag 2021 in Kraft trat, müsse man sich nach der neuen Rechtslage richten.

Demnach könnten Verfahren, die vor dem 1. Juli 2021 begonnen wurden, nun nicht mehr durch die alte Fassung des Gesetzes zu Ende gebracht werden. § 16 II AG GlüStV NRW fordere eine Erlaubnis basierend auf der neuen Rechtslage. Eine Spielhallenerlaubnis könne somit nur erteilt werden, wenn die notwendigen Voraussetzungen der neuen Rechtslage erfüllt seien und „im Rahmen eines eigenständigen Erlaubnisverfahrens nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021“ geprüft wurden.

Somit müssen Anträge für eine Spielhallenerlaubnis erneut gestellt werden; die Weiterführung der alten Gesetzeslage sei für alte Verfahren ausgeschlossen. Die Berufung der Klägerin bleibt somit erfolglos.


Foto(s): Janus Galka


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