Gründe für eine Kündigung – Nr.3: die personenbedingte Kündigung

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Ein Arbeitsverhältnis kann aus personenbedingten Gründen gekündigt werden. Doch wann liegen solche personenbedingten Gründe vor? Und an welche Voraussetzungen ist eine personenbedingte Kündigung geknüpft? Grundsätzlich kann der Arbeitgeber eine personenbedingte Kündigung aussprechen, wenn der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, den Arbeitsvertrag künftig nicht mehr erfüllen kann. Wann genau das der Fall ist, soll im Folgenden erläutert werden.

Was muss der Arbeitgeber vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung zwingend beachten?

Eine personenbedingte Kündigung sollte vom Arbeitgeber gut vorbereitet sein. Erst wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, wird die personenbedingte Kündigung einer gerichtlichen Überprüfung im Kündigungsschutzprozess standhalten.

1. Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers

Bei einer personenbedingten Kündigung muss der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers liegen. Das bedeutet, dass dieser aufgrund seiner Fähigkeiten und/oder Eigenschaften dauerhaft nicht in der Lage ist, seine arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen. So können beispielsweise der Verlust der Fahrerlaubnis, der Verlust der Arbeitserlaubnis, eine Alkoholabhängigkeit oder Krankheit Gründe für eine personenbedingte Kündigung darstellen.

2. Erhebliche Beeinträchtigung vertraglicher oder betrieblicher Interessen

Der Arbeitnehmer darf ein Arbeitsverhältnis auflösen, wenn seine vertraglichen oder betrieblichen Interessen durch den Arbeitnehmer beeinträchtigt werden. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn es aufgrund der Unfähigkeit des Arbeitnehmers zu Störungen im Betriebsablauf kommt oder wirtschaftliche Verluste entstehen.

3. Negativprognose

Vor der Kündigung muss eine negative Zukunftsprognose aufgestellt werden. Der Arbeitgeber muss feststellen, dass angesichts bestimmter Vorfälle in der Vergangenheit auch in Zukunft mit erheblichen und dauerhaften Störungen zu rechnen ist. Dabei darf die Kündigung keinesfalls eine Strafe für vergangene Störungen darstellen. 

Vielmehr soll der Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten, sich vor zukünftigen Belastungen zu schützen. Dementsprechend ist die negative Prognose gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer die von ihm vertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbringen kann.

4. Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit

Auch wenn die obigen Voraussetzungen vorliegen, ist eine personenbedingte Kündigung nur als Ultima Ratio zulässig. Das ist der Fall, wenn kein milderes Mittel als die Kündigung zur Verfügung steht, der Arbeitnehmer als nicht auf einem anderen Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden kann, der seinen Fähigkeiten und/oder Eigenschaften besser entspricht.

5. Interessenabwägung

Schließlich muss eine Interessenabwägung vorgenommen werden. Die Kündigung ist nur dann zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand überwiegt.

Hierbei sind im Einzelfall auch die soziale Situation des Arbeitnehmers, d. h. Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltsverpflichtungen etc., und die Größe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Betriebs des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

6. Form

Die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung muss bestimmte formale Anforderungen erfüllen. In jedem Fall muss die Kündigung schriftlich erfolgen. Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so muss dieser vorher angehört werden. Im Fall einer Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers oder eines Arbeitnehmers, der einem Schwerbehinderten gleichgestellt ist, muss der Arbeitgeber das Integrationsamt vor Ausspruch der Kündigung einschalten und dort die Zustimmung zur Kündigung einholen.

Was sollte der Arbeitnehmer tun, wenn er eine betriebsbedingte Kündigung erhalten hat?

Haben Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben. Wird die Klage nicht innerhalb dieser Frist erhoben, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, § 7 KSchG.

Wir haben für Sie das A-Z der Kündigung im Arbeitsverhältnis aufbereitet, zu finden unter: https://www.ra-croset.de/wissenswertes/a-z-der-kuendigung-im-arbeitsverhaeltnis/

Haben Sie eine personenbedingte Kündigung erhalten oder Fragen zum Thema Kündigungsschutz? 

Kontaktieren Sie Rechtsanwältin Dorit Jäger und lassen Sie sich fachkundig beraten.

Fachanwältin für Arbeitsrecht

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Dorit Jäger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht. Sie ist ideologisch nicht festgelegt und vertritt daher Arbeitgeber (kleine, mittelständische und große Unternehmen mit bis zu 1.500 Mitarbeitern) und Arbeitnehmer (Angestellte aller Einkommensklassen, Führungskräfte, leitende Angestellte und Geschäftsführer) - deutschlandweit.


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(DJ/jz)


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