Haftet ein Polizeibeamter bei Fehlern auf Schadensersatz?

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Ein Polizeibeamter, der im Einsatz mit dem Dienstfahrzeug auf eine Kreuzung einfuhr bei Rotlicht und das Sonderfahrrecht damit in Anspruch nahm, haftet seinem Dienstherrn auf Ersatz des Schadens des beschädigten Polizeieinsatzwagens, wenn er dabei grob fahrlässig handelte.

So die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster vom 05.09.2016.

In Kreuzung bei Rotlicht eingefahren ohne Martinshorn

Der Polizeibeamte fuhr im Einsatz in eine Straßenkreuzung bei Rotlicht ein, betätigte erst verzögert das Blaulicht und das Martinshorn dabei gar nicht. Es kam dadurch zu einem kapitalen Verkehrsunfall durch den querenden vorfahrtsberechtigten Verkehr, die sich auf dem Einsatzwagen bei Rotlicht des wartepflichtigen Verkehrs nicht einstellen konnten. Der Polizeieinsatzwagen erlitt erhebliche Schäden. Diese verlangte das Land von dem Polizeibeamten ersetzt.

Grobfahrlässiges Verhalten im Dienst führt zu Schadensersatzpflicht des Beamten

Das VG Münster entschied, dass der Polizeibeamte mit dem verspäteten Einschalten des Blaulichts, vor allem aber mit dem Unterlassen des Einschalten des Martinshorn grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen hatte. Damit ist er nach dem dortigen Landesbeamtengesetz in Verbindung mit dem § 48 Beamtenstatusgesetz verpflichtet, dem Land den Schaden am Einsatzfahrzeug von knapp 19.000 Euro aus eigenen Mitteln zu ersetzen.

Haftungserleichterung bei Fehlern für Beamte im Dienst

Das Gesetz sieht für Beamte im Dienst bereits ein grundsätzliches Haftungsprivileg zugunsten der Beamten vor, welches sonst im allgemeinen Recht nicht vorhanden ist. Die Regelungen sehen vor, dass der Beamte nur eingeschränkt für Fehler, die zu Schäden beim Dienstherrn führen, haftet, und zwar nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Damit ist eine Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit zugunsten der Beamten bereits ausgeschlossen. Dies ist ein Haftungsprivileg der Beamten.

Grobe Fahrlässigkeit durch unterlassenes Einschalten des Martinshorns

Für das VG Münster stand bei der Bewertung der Frage, ob der Beamte haftbar ist, im Vordergrund, dass er grob fahrlässig handelte, indem er das Martinshorn nicht einschaltete vor Einfahren in die Kreuzung bei Rot, und zudem noch das Blaulicht verspätet erst eingeschaltet hatte. Er hatte vor Erreichten der Haltelinie der Kreuzung, deren Ampel für ihn Rotlicht anzeigte, kurz abgebremst, und – erst jetzt – das Blaulicht eingeschaltet. Das Signalhorn sei aber nach den Feststellungen des Gerichts nicht ertönt. Das Fahrzeug beschleunigte der Beamte wieder und der Einsatzwagen wurde auf der Kreuzung von einem von links kommenden Fahrzeug erfasst. Das VG berücksichtigte, dass selbst bei Annahme eines sogenannten „Augenblicksversagens“ beim Einschalten des Martinshorns hinzukam, dass bereits das Blaulicht verspätet erst eingeschaltet wurde. Damit lag ein doppelter Dienstpflichtverstoßvor, der zum Unfall mit kapitalem Schaden führte. Nimmt der Beamte im Einsatz am Straßenverkehr mit einem Dienstfahrzeug teil, ist er dazu verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass dem Fahrzeug als Dienstmittel kein Schaden entsteht, wie andere Beamte mit anderen ihnen anvertrauten Dienstmitteln. Verursacht der Polizeibeamte im Straßenverkehr zurechenbar einen Unfall, hat er eine Amtspflicht verletzt. Eine Haftung fällt für ihn dann jedoch – nur – an, wenn er dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelte.

Eine weitergehende Haftungserleichterung als das ohnehin schon bestehende gesetzliche Haftungsprivileg für Beamte auf nur grobe Fahrlässigkeit, sah das VG nicht als erforderlich an, wegen der vom Beamten vorgetragenen Stresssituation, da es ein erfahrener Beamter war. Er ließ nach Auffassung des VG mit diesem Verhalten eine gesteigerte Risikobereitschaft erkennen, die bei dem hohen Risiko in solchen Einsatzsituationen mit hohen möglichen Schäden eine grobe Fahrlässigkeit ergibt.

Fazit

Auch Beamte – genauso wie Arbeitnehmer der privaten Wirtschaft ihrem Arbeitgeber bei grob fahrlässig verursachten Schäden – haften ihrem Dienstherrn bei grob fahrlässigen Dienstpflichtverstößen auf Schadensersatz. Der dortige Polizeibeamte muss nun den Schaden am Einsatzfahrzeug ersetzen.

Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verwaltungsrecht Iris Schuback, Hamburg



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