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Haftung des Verkäufers für Sachmängel

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Das kroatische Gesetz über Schuldverhältnisse (Amtsblatt 35/05, 41/08, 125/11, 78/15) regelt die Bestimmungen hinsichtlich der Haftung des Verkäufers bei einem Sachmangel der Kaufsache.

Allgemeine Bestimmungen über Sachmängel

Grundsätzlich haftet der Verkäufer für Sachmängel unabhängig von der Kenntnis des Verkäufers mit der Ausnahme des Haftungsausschlusses durch einen Vertrag. Der Verkäufer haftet für die Mängel, die eine Sache zum Zeitpunkt des Risikoübergangs hatte sowie für jene Mängel, die später entstehen, falls sie von einem vorherigen Grund verursacht worden sind.

Man unterscheidet zwei Arten von Sachmängeln – versteckte Sachmängel und sichtbare Sachmängel. Je nach Art haftet der Verkäufer für Sachmängel während eines bestimmten Zeitraums und auf bestimmte Weise.

1. Sichtbare Sachmängel

Der Verkäufer haftet nicht für die Sachmängel, die dem Käufer beim Vertragsabschluss bekannt waren oder die ihm nicht unbekannt bleiben konnten. Es wird davon ausgegangen, dass sie dem Käufer nicht unbekannt bleiben konnten, wenn eine sorgfältige Person mit durchschnittlichem Wissen und Erfahrung aus gleicher Berufsgruppe diese Sachmängel einfach in Augenschein nehmen könnte. Der Verkäufer haftet jedoch auch im Falle, wen der Käufer die Sachmängel hätte leicht in Augenschein nehmen können, aber der Verkäufer ihm erklärt hatte, dass die Kaufsache keine Mängel habe oder dass sie bestimmte Eigenschaften oder Merkmale habe.

Bei sichtbaren Mängeln ist der Käufer nach Übergabe verpflichtet die Kaufsache in Augenschein zu nehmen oder sie sobald wie möglich prüfen zu lassen. Dem Käufer steht eine Frist von 8 Tagen nach der Augenscheinnahme zu (bzw. im Falle eines Kaufvertrags muss dies unverzüglich geschehen) um den Verkäufer über entdeckte Mängel zu benachrichtigen. Wenn beide Parteien bei dem Augenschein gegenwärtig sind, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer über sichtbare Mängel unverzüglich zu benachrichtigen. Falls der Käufer binnen der genannten Fristen den Verkäufer nicht informiert, verliert er die Rechte, die ihm laut dieses Gesetzes zustehen würden.

2. Versteckte Sachmängel

Wenn nach Eingang der Ware vom Käufer hervorgeht, dass die Sache einen Mangel hat, der bei der Warenübernahme trotz regelmäßigen Augenscheins nicht aufgedeckt werden konnte, ist der Käufer verpflichtet, den Verkäufer innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag dieser Entdeckung davon zu benachrichtigen. Der Verkäufer haftet nicht für die Mängel, die mehr als zwei Jahre nach der Übergabe entdeckt worden sind.

Die Verjährungsfrist für versteckte Sachmängel beträgt demnach zwei Jahre ab der Übergabe der Kaufsache.

Das kroatische Gesetz über Schuldverhältnisse legt fest, dass im Falle, wenn dem Verkäufer versteckte Mängel bekannt waren, er aber den Käufer darüber nicht informiert hat, keine Fristen gelten, d. h. es besteht keine Verjährungsfrist und der Käufer verliert sein Recht nicht, ungeachtet der Zeit, die seitdem vergangen ist.

Der Käufer, der den Verkäufer umgehend und ordnungsgemäß über den sichtbaren oder versteckten Mangel benachrichtigt hat, kann Folgendes beantragen:

1) von dem Verkäufer verlangen, dass der Mangel behoben wird,

2) die Übergabe einer anderen Sache ohne Mangel

3) eine Preisminderung,

4) den Vertrag aufzuheben (es sei denn es handelt sich um geringfügige Mängel).

Haftungsausschluss bei Sachmängeln

Artikel 408 des Gesetzes über Schuldverhältnisse regelt den Haftungsausschluss des Verkäufers für Sachmängel.

Die Haftung kann entweder vollkommen oder nur zum Teil begrenzt werden, indem eine Haftungsklausel in den Kaufvertrag oder Vorvertrag eingefügt wird. Dementsprechend wird, in Abhängigkeit vom Willen der Parteien, der Verkäufer für einzelne oder alle Sachmängel der Kaufsache nicht haften.

Jedoch ist eine solche Haftungsklausel nichtig, wenn der Sachmangel dem Verkäufer bekannt war, er aber den Käufer darüber nicht informiert hat. In diesem Fall verjährt das Recht sich auf die Nichtigkeit dieser Klausel zu berufen nicht.

Um sich auf die Nichtigkeit der Haftungsklausel berufen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:

1. der Verkäufer muss der Sachmängel bewusst sein

2. der Verkäufer hat den Käufer darüber nicht informiert.

Falls eine Haftungsklausel nicht bestimmt worden war, haftet der Verkäufer gemäß den oben genannten allgemeinen Bestimmungen laut dem Gesetz über Schuldverhältnisse.



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