Halteverbot während des Urlaubs auf Parkplatz aufgestellt – wann ist Abschleppen erlaubt?
- 2 Minuten Lesezeit


- Parker im öffentlichen Straßenraum dürfen nicht darauf vertrauen, dass das Parken dauerhaft erlaubt ist.
- Ordnungsgemäß geparkte Fahrzeuge, die erst nachträglich im Haltverbot stehen, dürfen erst am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrsschildes abgeschleppt werden.
- Falschparker müssen die Abschlepp- und Verwaltungskosten nur dann tragen, wenn diese Vorlaufzeit abgelaufen ist.
Die Parkgebühren während einer langen Urlaubsreise möchte sich so mancher Urlauber gerne sparen. Eine gut gelegene kostenlose Parkmöglichkeit nimmt daher der sparsame Urlaubsreisende gerne wahr. Allerdings kann ein solch vermeintlich kostenloser Parkplatz ein teures Nachspiel haben.
Nach 72 Stunden abgeschleppt
In diesem Fall parkte eine Urlauberin am 19.08.2013 ordnungsgemäß ihren Wagen, bevor sie in den Urlaub flog. Tags darauf, am 20.08.2013, wurden in dieser Parkzone wegen eines Umzugs zwei mobile Halteverbotsschilder aufgestellt. Das Halteverbot galt für den Zeitraum vom 23.08. bis zum 24.08.2013, an beiden Tagen von 07:00 bis 18:00 Uhr. Ein städtischer Mitarbeiter veranlasste schließlich am Nachmittag des 23.08.2013, dass ein Abschleppunternehmen das Fahrzeug abschleppte.
Urlauberin erhob Klage
Als die Urlauberin zurückkehrte, konnte diese ihr Auto gegen Zahlung der Abschleppkosten und einer Verwaltungsgebühr abholen. Auf diesen Kosten wollte die Klägerin nicht sitzenbleiben und erhob Klage. Schließlich hatte sie einen im öffentlichen Straßenraum unbefristeten Parkplatz gewählt. Dieser Argumentation folgten die unteren Instanzgerichte nicht: Denn man dürfe nicht auf die Möglichkeit des erlaubten dauerhaften Parkens auf derselben Stelle vertrauen. Zudem sei bereits eine Vorlaufzeit von 48 Stunden ausreichend. Die Urlauberin sah das nicht ein und wendete sich daher an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG).
Abschleppen erst am vierten Tag
Das BVerwG stellte klar, dass das Vertrauen auf unbefristetes Parken eingeschränkt ist: Allerdings müsse ein Verkehrszeichen mit Halteverbot mit vollen drei Tagen Vorlaufzeit aufgestellt werden. Folglich dürfe ein Fahrzeug erst am vierten Tag nach Aufstellen des Verkehrszeichens abgeschleppt werden. Da in diesen Fall diese Vorlaufzeit zum Zeitpunkt des Abschleppens mit 72 Stunden nicht erfüllt war, entschied das BVerwG zugunsten der Urlauberin, dass ihr die begehrte Erstattung der Abschleppkosten zusprach.
(BVerwG Urteil v. 24.05.2018, Az.: 3 C 25.16)
(FMA)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Ordnungswidrigkeitenrecht
- Rechtsanwalt Berlin Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt München Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Köln Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Essen Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Leipzig Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Osnabrück Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Aachen Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Regensburg Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Bonn Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Chemnitz Ordnungswidrigkeitenrecht |
- Rechtsanwalt Augsburg Ordnungswidrigkeitenrecht