Handelsvertreter: Zu den Rechtsfolgen des Auslaufens befristeter Vertragsbestandteile

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Das LG Köln (Urteil vom 15.4.2011, Az. 89 O 37/10) hatte kürzlich Gelegenheit, zu der gesetzlich nicht ausdrücklich geregelten Frage Stellung zu nehmen, welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben, dass ein Handelsvertretervertrag nur bezüglich einzelner Bestandteile befristet abgeschlossen wurde, nach Ablauf der Befristung von den Parteien aber fortgeführt wird.

Die Klägerin des Verfahrens war für die Beklagte seit längerem als Handelsvertreterin tätig. Die Provisionsregelung fand sich in einer Anlage zum Hauptvertrag und konnte nach den vertraglichen Vereinbarungen gesondert mit einer Frist von 3 Monaten geändert werden. Die Beklagte kündigte im weiteren Verlauf die Änderung der Provisionsregelung an und vereinbarte einvernehmlich mit der Klägerin neue Regelungen zur Provisionsberechnung, die jeweils auf ein Jahr befristet waren und anschließend neu ausgehandelt wurden. Im Jahr 2008/09 verhandelten die Parteien über neue Provisionsregelungen, erzielten aber keine Einigung. Die Klägerin machte daraufhin vor Gericht geltend, sie könne ihre Provisionsansprüche nach der ursprünglichen Anlage zum Hauptvertrag berechnen und machte den sich daraus ergebenden Differenzbetrag geltend.

Das Landgericht Köln hat die darauf gerichtete Leistungsklage abgewiesen. In der Entscheidung führt das Gericht aus, dass mit dem Auslaufen der Rahmenvereinbarung 2007/08 nicht die ursprüngliche Provisionsregelung aus der Anlage zum Hauptvertrag, die zum Geschäftsjahr 2006/07 geändert wurde, wieder in Kraft trat. Vielmehr verlängerte sich mangels anderweitiger Einigung die letzte befristete Vereinbarung 2007/08 nach § 89 Abs. 3 HGB analog. Die Regelung besagt, dass sich ein auf befristete Zeit eingegangener Handelsvertretervertrag, der nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit von beiden Seiten fortgesetzt wird, als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt. Zwar gilt die gesetzliche Regelung ausdrücklich nur für befristete Verträge und nicht für befristete Vertragsbestandteile. Das Gericht sah jedoch eine vergleichbare Interessenslage, so dass die Anwendung des § 89 Abs. 3 HGB geboten war. 

Die Entscheidung ist überzeugend und schafft Rechtssicherheit. Andernfalls würde sich die Frage stellen, wie die Provision bei Auslaufen der Provisionsregelung berechnet werden soll, wenn nicht - wie hier - im Hauptvertrag eine Provisionsregelung enthalten war. Nach der Rechtsprechung müsste dann der Geschäftsherr nach billigem Ermessen eine Bestimmung der Provision vornehmen, was, wie Eckhoff (ZVertriebsR 2012, 113) richtig sagt, "regelmäßig mit Komplikationen und Streitpotential einhergeht". Insofern bringt die Entscheidung die für die Praxis notwendige Klarheit, auf die sich die Vertragsparteien einstellen können. 

Rechtsanwalt

Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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