Hartz IV: Anspruch auf Schülermonatskarte
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[image]Ein hilfebedürftiger Gymnasiast, der mehr als acht Kilometer von seiner Schule entfernt wohnt, erhält von der Arge die Kosten für seine Schülermonatskarte. Das hat kürzlich das Sozialgericht (SG) Gießen in einem Eilverfahren entschieden. Die Monatskarte dient zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Die Sozialrichter betonten, dass der Bildung eine Schlüsselrolle zukommt. Ein hilfebedürftiger Schüler kann nicht darauf verwiesen werden, seine Schulausbildung abzubrechen. Darüber hinaus ist es dem Schüler auch nicht zuzumuten, den Schulweg anders als mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen.
Mit dem Beschluss hat das Sozialgericht das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09 etc.) zum Existenzminimum berücksichtigt. Auch der Gesetzgeber hat inzwischen die Vorgaben des höchsten deutschen Gerichtes umgesetzt und in § 21 Absatz 6 Zweites Sozialgesetzbuch eine Regelung eingeführt, wonach ein Hilfebedürftiger ebenfalls Leistungen für Mehrbedarf erhält, wenn der besondere Bedarf unabweisbar, laufend und nicht nur einmalig besteht.
(SG Gießen, Beschluss v. 19.08.2010, Az.: S 29/ASS 981/10 ER)
(WEL)
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