Hartz IV: Jobcenter muss Kindern Schulbücher bezahlen

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Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat mit einem Urteil vom 11.12.2017 entschieden, dass Kosten für Schulbücher vom Jobcenter zusätzlich zu übernehmen sind, in Form von Mehrbedarf.

Bislang erhielten Schüler für jedes Schuljahr einen pauschalen Betrag von 100 € für ihren Schulbedarf (im 1. Halbjahr 70 €, im 2. Halbjahr 30 €). Da dies regelmäßig nicht reicht, um die Kosten für Schulbücher und Materialien zu decken, mussten diese Anschaffungen aus dem Regelbedarf der Kinder finanziert werden.

Im Regelbedarf ist jedoch nur ein Betrag von 3 € / Monat für Bücher jeglicher Art vorgesehen. Die Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II in Höhe von 100 € pro Schuljahr umfasse keine Schulbücher, nach Auffassung der Richter. Daher liege vorliegend eine Gesetzeslücke vor, die über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen sei. Nach Meinung der Sozialrichter handle es sich bei der Kostenerstattung für die Schulbücher um einen unabweisbaren, laufenden und nicht nur einmaligen besonderen Bedarf, der einen Anspruch nach § 21 Abs. 6 SGB II begründe.

Das Sozialgericht Hildesheim hatte bereits in erster Instanz am 22. Dezember 2015 entschieden, dass Schüler aus Hartz-IV-Familien notwendige Schulbücher nicht aus der Regelleistung oder dem Schulbedarfspaket bezahlen müssen (Az.: S 37 AS 1175/15). Wenn eine Schulbuchausleihe nicht möglich ist, müsse das Jobcenter die Bücher zusätzlich bezahlen. Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zugelassen.

(LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017, Aktenzeichen: L 11 AS 349/17)


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