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Heimaufenthalt reicht nicht für Trennung

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Dass ein Ehe- oder Lebenspartner im Heim lebt, reicht nicht aus, um aus der gegenseitigen Verantwortungspflicht genommen zu werden. Das gilt auch bei den Pflegekosten. Pflegebedürftige können einen Anspruch auf Sozialhilfe haben, wenn es den Angehörigen nicht zugemutet werden kann, die Pflegekosten zu übernehmen. Lebt ein Ehegatte oder Lebenspartner von dem Pflegebedürftigen getrennt, kann er nicht zur Zahlung der Pflegekosten herangezogen werden.

Heimunterbringung

In einer aktuellen Entscheidung hat das Landessozialgericht (LSG) Hessen dazu Stellung genommen, welche Anforderungen an eine Trennung zu stellen sind, damit der Partner von der Zahlung der Pflegekosten entbunden wird. Vorliegend wollte der Mann einer 70-Jährigen, die in einem Pflegeheim untergebracht war, für sie nicht die Pflegekosten zahlen und beantragte als bestellter Betreuer Sozialhilfe für seine Frau.

Hilfebedürftigkeit

Das Sozialamt lehnte aber eine Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass wegen des Vermögens des Ehemannes keine Bedürftigkeit vorliege. Dem widersprach der Mann. Wegen des Heimaufenthalts und der Alzheimer-Erkrankung seiner Frau lebe er von ihr getrennt. Damit könne sein Vermögen nicht berücksichtigt werden. Nachdem die Vorinstanz dem Sozialhilfeträger Recht gegeben hatte, scheiterte der Mann auch in zweiter Instanz.

Trennungswille

Denn nach Ansicht des LSG Hessen lag keine Trennung vor, die den Ehemann von seiner Zahlungspflicht entbunden hätte. Zwar kann die Heimunterbringung eine Trennung rechtfertigen. Aber darüber hinaus muss auch ein Trennungswille nach außen deutlich gemacht werden. Hier hatte der Ehemann erst ganz am Ende des Gerichtsverfahrens erklärt, dass er die Verantwortung und Einstandspflicht für die Frau aufgeben wolle. Zudem könne der Mann auch nicht belegen, dass das Vermögen ausschließlich ihm und nicht auch seiner Frau gehöre, so die Sozialrichter.

(LSG Hessen, Urteil v. 25.11.2011, Az.: L 7 SO 194/09)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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