Heimlicher Mitschnitt eines Personalgesprächs – fristlose Kündigung

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Im privaten Bereich werden das Smartphone und die Apps mit den Möglichkeiten zum Versenden von Fotos und Sprachnachrichten täglich genutzt.

Bei Mängeln im Urlaub oder einem Unfall mit dem Pkw werden damit regelmäßig Fotos und auch Sprachaufnahmen gemacht, um später Beweise für das tatsächlich Geschehene zu haben.

Vorsicht:

Die Möglichkeiten verführen Arbeitnehmer auch dazu, wichtige betriebliche Gespräche heimlich mitzuschneiden, um später einen Beweis für das gesprochene Wort zu haben.

Speziell Mitarbeitergespräche, in denen Fragen und Zusagen des Arbeitgebers zur Entlohnung, einer Weiterbeschäftigung oder gar des Mobbings erwartet werden, sorgen für Angst und Unsicherheit und sind daher der Anlass, dass Arbeitnehmer einen heimlichen Mitschnitt mittels Smartphone anfertigen möchten.

Es stellt sich die Frage, ob die heimliche Aufnahme eines Gesprächs überhaupt zulässig ist und damit ein Beweis existiert, der später zum Vorteil verwendet werden kann.

Achtung: Es droht immer eine Strafanzeige beim heimlichen Mitschnitt!

Es ist bereits seit Jahren Rechtsprechung der Obergerichte im Arbeitsrecht, dass der heimliche Mitschnitt des gesprochenen Wortes strafbar ist und deshalb unter keinen Umständen Verwendung in einem gerichtlichen Prozess finden kann.

Das heimliche Mitschneiden, ohne dass die anderen Gesprächsteilnehmer hiervon unterrichtet wurden und ihre Zustimmung gegeben haben, stellt einen Straftatbestand im Sinne des § 201 StGB dar. Gemäß § 201 StGB ist es untersagt, dass das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufgenommen wird oder eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich gemacht wird.

Da es sich um eine strafbare Handlung handelt, hat das LAG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 03.02.2016 bereits eindeutig entschieden, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Arbeitgebers durch eine Arbeitnehmerin gegeben ist, wenn diese heimlich einen Mitschnitt eines Gespräches anfertigt. Im konkreten Fall hatte die Arbeitnehmerin durch das heimliche Mitschneiden des Gesprächs versucht, einen Beleg dafür zu erreichen, dass sie zu einem Abbruch der geplanten Wiedereingliederung gedrängt werden sollte.

Das Landesarbeitsgericht sah es als erwiesen an, dass durch den heimlichen Mitschnitt des Gesprächs die Arbeitnehmerin ihre Rücksichtnahmepflicht im Sinne des § 241 BGB auf besonders schwere Weise verletzt hat. Zu dieser Rücksichtnahmepflicht gegenüber dem Arbeitgeber und auch den von ihm beauftragten Personen gehört es, dass jedermann selbst das Recht hat, darüber zu bestimmen, wer sein Wort aufnehmen soll und ob und von wem dieses wieder abgespielt werden darf. Sofern es sich auch noch um ein vertrauliches Gespräch gehandelt hat, wiegt der Verstoß gegen diese Rücksichtnahmepflicht besonders schwer.

Es dürfte wohl davon auszugehen sein, dass Mitarbeitergespräche regelmäßig einer besonderen Vertraulichkeit unterliegen. Einen möglichen Rechtfertigungsgrund, diese Aufnahmen anzufertigen, sah das Gericht nicht.

Zusätzlich liegt auch in dem Mitschnitt selbst ein solcher Vertrauensbruch gegenüber dem Arbeitgeber, dass auch dadurch bereits die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt ist.

Fazit:

Das Mitschneiden des gesprochenen Wortes ist ausdrücklich nur bei Zustimmung sämtlicher am Gespräch beteiligten Personen überhaupt gestattet. Ansonsten stellt bereits das Mitschneiden und zusätzlich auch das spätere Verwenden einen Verstoß gegen § 201 StGB dar. Natürlich kommt dem heimlich aufgenommenen Wort auch keine Beweiskraft in einem Prozess zu.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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