Heizungsanlage wird drei Monate nach Fertigstellung konkludent abgenommen!

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OLG München, Beschluss vom 17.05.2021 - 28 U 744/21 Bau; BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - VII ZR 565/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

In diesem Urteil geht es um die konkludente Abnahme einer Heizungsanlage. Das Gericht entschied, dass die Abnahme stillschweigend drei Monate nach der Fertigstellung erfolgte. Konkludente Abnahme bedeutet, dass der Auftraggeber die Leistung stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert, wenn keine wesentlichen Vertragsleistungen mehr ausstehen und er ausreichend Gelegenheit zur Prüfung des Werks hatte. Die Prüfungsfrist hängt vom Einzelfall ab.

Im vorliegenden Fall beauftragte der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Heizungsinstallation. Die Arbeiten wurden im Wesentlichen erfüllt, und die letzten Nachbesserungsarbeiten wurden innerhalb einer Woche erledigt. Die Wärmepumpe fiel jedoch später aus, und der Auftraggeber leitete rechtliche Schritte ein. Der Auftragnehmer erhob die Einrede der Verjährung.

Das Gericht entschied, dass die Ansprüche verjährt sind, da der Auftraggeber die Heizungsanlage Ende Januar 2008 konkludent abgenommen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er das Werk stillschweigend als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert, und es lagen keine ausstehenden Arbeiten mehr vor. Die Prüfungsfrist begann im November 2007 und endete spätestens nach drei Monaten.

Dieses Urteil betont die Bedeutung der konkludenten Abnahme und ihre verjährungsrechtlichen Risiken. Die Abnahme startet die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers und macht den Werklohn fällig. Da die konkludente Abnahme auf Verhaltensweisen basiert und nicht auf einer ausdrücklichen Erklärung, kann die genaue Festlegung des Abnahmewillens unsicher sein.


Foto(s): Udo Kuhlmann


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